Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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82. 
Die Berechtigungskarten werden auf Antrag von dem für die Wohnmt 
oder Erwerbsstätte zuständigen Gemeindevorsteher abgegeben. Die Anträge sind ¾ 
diesem unter Benutzung behördlicher Bestellcheine zu stellen. 
Berechtigungskarten erhalten auf Antrag 
1) Privatleute, die weder Gas noch erkttische *** in ihrer Wohnung hata 
2) Privatleute, die zwar in ihrer Wohnung Gas baben, aber nachweis## 
auf Petroleumbeleuchtung unbedingt angewiesen si 
3) Heimarbeiter und ähnliche Berufstätige, die bei lans. Arbeit Petrolla# 
verwenden müssen, 
4) Landwirte zur Beleuchtung beruflich benutzter Räume, soweit diese wede 
mit Gas noch mit elektrischem Licht versehen sind, 
5) Fuhrwerksbesitzer zur Beleuchtung des Fuhrwerks und der Ställe. 
rivatleute, die in ihrer Wohnung oder in den von ihnen beruflich benuhte 
Mäumen elektrisches Licht haben, sind in der Regel vom Bezuge von Petrolem 
ausgeschlossen. Ferner wird Petroleum zur Beleuchtung von Flur, Keller, Waschküch 
Mädchenkammer usw. im allgemeinen nicht obgegeben. 
§s 3. 
Die Berechtigungskarte (ammet auf den Namen und die Wohnung des Bezug: 
berechtigten und gibt die Menge des Petroleums an, die auf sie abgegeben werdi 
darf. Die Berechtigungskarte ist v innerhalb derjenigen Gemeinde gültig, dere 
Gemeindestempel sie trägt. Ihre Gültigkeit erlischt mit dem 20. desjenigen Monats 
für den sie ausgestellt ist. Sie ist nicht übertragbar, insbesondere ist es verboter 
sie zu verkaufen, zu vertauschen oder zu verschenken. Die Kleinhändler sind vei 
pflichtet, Petroleum gegen gültige Berechtigungskarten abzugeben und dürfen nit 
die Entnahme anderer Waren neben dem Petroleum perlangen Die abgegebent 
Berechtigungskarten sind von ihnen gesammelt und zu je 20 Stück gebündelt k 
zum 25. jedes Monats an den für ihre Verkaufsstelle zuständigem Gemeindevorstete 
einzureichon. 
8 4. 
Die vom Statistischen Amte für den Monat November für das Landgebie 
bereits ausgegebenen Berechtigungskarten behalten ihre Gültigkeit. 
* 5. 
Zuwiderhaudlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis v 
fünfzehnhunert Mark oder mit Gefängnis bis msore Monaten bestrot I 
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 6. und belom 
gemacht am 7. November 1917. 
— — ——— 
Druck und Verlag von Carl Schünemaonn, Bremen.
	        
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