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CXX. Verordnung, betreffend den dritten Nachtrag zur Deutschen
Arzneitaxe 1917.
Vom 11. November 1917.
Nachdem der Herr Reichskanzler mit Ermächtigung des Bundesrats einer
dritten Nachrrag zur Deutschen Arzneitaxe 1917 festgesezt hat, verordnet der Senn
auf Grund des § 80 Abs. 1 der Reichs-Gewerbeordnung:
Der dritte Nachtrag zur Deutschen Arzneitaxe 1917 wird mn
Wirkung vom 1. November 1917 ab in Kraft gesetzt. Mit dem gleichen
Zeitpunkt tritt der erste Nachtrag (Verordnung des Senats von
2. Juni 1917, Gesetzbbl. S. 142) außer Kraft; dagegen bleibt der
zweite Nachtrag (Verordnung des Senats vom 20. September 1917,
Gesetzbl. S. 217) unberührt.
Die amtliche Ausgabe des dritten Nachtrags erscheint im Verlag
der Weidmannschen Buchhaudlung in Berlin.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 10. und bekannt
gemacht am 11. November 1917.
(Beilage 38.) Verordnung der Kriegsdeputation über die Bereitung und Veräußerung von
Brot. (Nr. 310 der Bremer Nachrichten vom 9. November 1917.)
Auf Grund von §§ 58 und 60 der Reichsgetreideordnung und von § 2 der
dazu erlassenen bremischen Verordnung vom 19. August 1917 (Geseybl. S. 185)
wird für den Kommunalverband der Stadt Bremen mit dem Landgebiet und Vegesoc
die folgende, für Bäckereien und Brotverkäufer geltende Verordnung erlassen:
Artikel I.
Bei der Bereitung von Weizenbrot isi Mehl in einer Mischung zu verwende,
die unter 100 Teilen ihres Gesamtgewichts mindestens 80 Gewichtsteile Weizenmeb!
und höchstens 20 Gewichtsteile mehlartige Stoffe enthält; das Weizenmehl kann
bis zu 30 Gewichtsteilen durch Roggenfeinmehl ersetzt werden; die mehlarüͤgtt
Stoffe können bis zu 10 Gemichtsteilen durch gequetschte oder geriebene Kartoffel-
in dreifacher Gewichtsmenge ersetzt werden.
Für Brötchen wird ein Verkaufsgewicht von 50 Gramm und ein Höchstprert
von 5 Pfennig festgesetzt.
Flulr größeres Weißbrot wird ein Verkanfsgewicht von 250 Gramm und ei
Höchstpreis von 20 Pfennig, sowie ein Verkaufsgewicht von 500 Gramm und eir
Höchstpreis von 40 Pfemig festgesetzt.