Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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Außerdem darf Weizenmehl zur Bereitung von kleinen Zwiebäcken verwendet 
werden; die Abgabe ist nur nach einem Gewicht von 40 Gramm oder einem Viel- 
sachen davon zulässig, und an einen Höchstpreis nicht gebunden. Auf Broimarken 
über je 50 Gramm dürfen nur je 40 Gramm kleine Zwiebäcke abgegeben und 
entnommen werden. 
Artikel II. 
Bei der Bereitung von Granbrot ist Mehl in einer Mischung zu verwenden, 
die unter 100 Teilen ihres Gesamtgewichts mindestens 80 Gewichtsteile Roggenfein- 
mehl und höchstens 20 Gewichtsteile mehlartige Stoffe enthölt; das Roggenfeinmehl 
kann bis zu 10 Gewichtsteilen durch Weizenmehl ersetzt werden; die mehlartigen 
Stoffe können bis zu 10 Gewichtsteilen durch gequetschte oder geriebene Kartofseln 
in dreifacher Gewichtsmenge ersetzt werden. 
Das Gewicht von Granbrot wird auf 1 Kilogramm oder ein Vielfaches von 
einon Kilogramm mit einem Höchstpreis von 95 Pfennig für 2 Kilogramm und 
von 48 Pfennig für ein Kilogramm fesigesetzt. Das Gewicht muß 24 Stunden 
nach Beendigung des Backens vorhanden sein. 
Artikel III. 
Bei der Bereitung von Schwarzbrot ist Mehl in einer Mischung zu ver- 
wenden, die umter 100 Teilen ihres Gesamtgewichts mindestens 80 Gewichtsteile 
Roggenschrot und höchstens 20 Gewichtsteile mehlartige Stoffe enthält; das Roggen- 
ichrot konn bis zu 10 Gewichtsteilen durch Roggenfeinmehl ersetzt werden; die mehl- 
artigen Stoffe ionen bis zu 10 Gewichtsteilen durch gequetschte oder geriebene 
Karkoffeln in dreifacher Gewichtsmenge ersetzt werden 
Das Gewicht von Schwarzbrot wird auf 1 Kilogramm oder ein Vielfaches 
von einem Kilogramm mit einem Höchstpreis von 35 Pfenmig für das Kilogramm 
jestgesetzt. Das Gewicht muß 24 Stunden nach Beendigung des Backens vorhanden sein. 
Artikel ]. 
Die Lebensmittelkommission wird ermächtigt, auf Antrag die Vereitung und 
Veräußerung anderen Brotes zuzulassen. Antragsberechtigt ist nur, wer nachweislich 
bereits vor dem Kriege sich mit der Herstellung oder Veräußerung besonderer Brot- 
arten befaßt hat. Zur Gültigkeit der Genehmigung ist schriftliche Form erforderlich. 
Die Anordnungen der Lebensmittelkommission, insbesondere über Zufjammensetzung, 
Gewicht und Höchstpreis sind innezuhalten. 
Als Höchstpreis gelten für 1500 Gramm Grahambrot 80 Pfennig, für 
750 Gramm HRrapambra 40 Pfennig und für 250 Gramm Grahambrot 14 Pfennig:; 
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