Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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CXXIII. Gesetz, betreffend die Wahlen zur Kammer für Landwirtschat. 
Vom 20. November 1917. 
Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft: 
Die für die Zeit bis 31. Dezember 1915 und 31. Dezember 1918 in di 
Kammer für Landwirtschaft gewählten Mitglieder der Kammer scheiden erst mit den 
31. Dezember 1918 und dem 31. Dezember 1921 aus. 
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 16. und bekamt 
gemacht am 20. November 1917. 
  
  
CXX77. Gesetz, betreffend die Wahlen zum Kreistage und Kreisausschuf, 
sowie zu den Ausschüssen und Amtern der Gemeinden des bremischen 
Landgebiets. 
Vom 20. Novenber 1517. 
Der Senat verordnel im eEinverständns mit der Bürgerschaft: 
81. 
Die für die Zeit bis 31. Dezember 1914 und 31. Dezember 1917 in den 
Kreistag gewählten Vertreter scheiden erst mit dem 31. Dezember 1918 und dem 
31. Dezember 1921 aus. 
so wird die Wahlperiode der gegenwärtigen gewählten Mitglieder des 
Kreisausschusses um ein weiteres Jahr verlängert. 
8§ 2. 
Die für die Zeit bis 31. Dezember 1915 und 31. Dezember 1918 in die 
Gemeindeausschüsse der Landgemeinden gewählten Vertreter der Gemeindeangehörigen 
scheiden erst mit dem 31. Dezember 1918 und dem 31. Dezember 1921 aus. 
ie Amtsdauer derjenigen Gemeindevorsteher und Beigeordneten, deren 
Amtszeit im Kalenderjahr 1918 abläuft, wird um ein Jahr verlängert. 
Beschlossen Bremen, in der Veriammlung des Senats am 16. und bekanm 
demacht am 20. November 1917 
  
Drud und Lerlag von Cari Schünemann, Bremen
	        
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