Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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Verstöße nötigen Auflagen zu machen. Auf Verlangen ist ihnen über alle die 
genannten Aulagen betreffenden Angelegenheiten Auskunft zu erteilen. 
Den von den Anordnungen Betroffenen steht die Beschwerde an die Kriegs- 
deputation zuei nech- endgültig entscheidet. 
5. 
Wer den von der Kriegsdepntation oder der Aussichts= und der Beratungs- 
stelle auf Grund von § 4 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, oder wer die 
geforderten Auskünfte nicht rechtzeitig erteilt, oder wer wisseutlich unrichtige oder 
unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit 
Geldstrafe bis zu Zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, auch 
können die Anordnungen im Weigerungsfalle zwangsweise durchgeführt werden. 
Bremen, den 2. Dezember 1917. 
Die Kriegsdeputation. 
Drück und Berlag von Call Schünemann, DBremen.
	        
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