Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

änderung nicht spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ein- 
reichung des Bauantrages von Senat und Bürgerschaft beschlossen ist. 
84. 
Sobald ein Plan ganz oder teilweise bestätigt ist, hat die —— — 
für die Siadterweiterung ein Verzeichnis, aus dem die einzeln -unk k% 
Straßen und die für sie maßgebenden Baustaffeln und Oewerbellaften Gewerbeplans. 
ersichtlich sind, aufzustellen und bekannt zu machen. 
Dem von der Deputation für die Stadterweiterung geführten 
Verzeichnis sind Karten beizugeben, durch die die Einreihmg in die Bau- 
staffeln u die Gewerbeklassen veranschaulicht w 
ie Einsicht des Verzeichnisses und der in ist jedermann zu 
  
gestatten. 
5 5. 
Fir nachträgliche Auderungen des Staffelbauplanes und des Gewerbe- russt 
blaus geiten sinngemäß die Vorschriften der §§ 2—4 mit folgenden rree 
Abweichun 
* die Bestätigung der Anderung des Planes bedarf es der 
Mitwirkung der Bürgerschaft nicht, wenn eine Straße oder ein Straßen- 
teil in eine Baustaffel oder eine Gewerbeklasse mit geringeren Beschränkungen, 
als die bisher für sie maßgebenden, eingereiht werden soll, und wenn Ein- 
wendungen Loen' t Anderung des Planes nicht vorliegen. 
) * 4 vorzunehmende Vekanntmachung kann auf die 
Anderung des HPlanes beschränkt werden. 
86. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch fũr öffentliche Grund- WNN 
stücke, senent nicht von Senat und Bürgerschaft etwas anderes beschlossen wird. O##asacke. 
a der Beschlußfassung von Senat und Bürgerschaft über einen 
Bauplan ser eine gewerbliche Anlage, die den Bestimmungen dieses 
Gesetzes oder einem festgestellten oder festzustellenden Bebauungsplan nicht 
entsprechen, soll die Deputation für die Stadterweiterung zu einer gut- 
achtlichen Außerung persel und ihr Gutachten dem Senat und der 
Bürgerschaft mitgeteilt werde 
ISt für die 3eicchfaßn über den Bauplan oder die gewerbliche 
Anlage eine Depmation oder eine andere Behörde zuständig, so bedarf 
es zu einer Abweichung von den Vorschriften der für das Grundstück 
maßgebenden Banstaffel oder Gewerbeklasse der Zustimmung der Deputation 
für die Stadterweiterung und der Genehmigung des Senats. 
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