Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

82#. 
CXI. Gesetz, betreffend die Wahlen zum Gewerbekonvent und die Wahl 
des Vorsitzers oder stellvertretenden Vorsitzers der Gewerbekammer. 
Vom 7. Dezember 1917. 
Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft: 
81. 
Die Mitglieder des Gewerbekonvents, die gemäß 8 46 Satz 3 und g 15 
des Gesetzes, betreffend die Gewerbekammer, vom 2. Juli 1911 (Gesetzbl. S. 12) 
und dem Gesetßze, betreffend die Wahlen zum Gewerbekonvent, vom 5. Dezember 191 
(Gesetzbl. S. 419) zu Ende der Jahre 1917 und 1920 ausscheiden würden, be- 
halten ihre Mitgliedschaft bis Ende der Jahre 1918 und 1921. 
8 2. 
Die Bestimmung des 8 36 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes, betreffend de 
Gewerbekammer, vom 2. Juli 1911 (Geiehl. S. 121), wonach derjenige, welcht 
sechs Jahre nacheinander Vorsiber o oder Stellvertreter gewesen ist, bei der nächsten 
Wahl nicht wieder wählbar ist, wird für die bevorstehende Wahl für das Jahr 1918 
außer Kraft gesegt. 
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 4. und bekannt 
gemacht am 7. Dezember 1917. 
CXII. Gesetz, betreffend § 23 Abs. 3 der Verfassung 
Von 7. Dezember 1917. 
Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft: 
Bei der gegenwärtig ersorderlichen Wahl eines Mitgliedes des Senats bleit 
die Vorschrift in § 23 Abs. 3 der bremischen Verfassung, soweit das V#- 
wandtschaftsverhältnis zwischen Oheim und Neffe# in Frage kommt, außer Anwendung. 
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 6. und bekannt 
gemacht am 7. Dezember 1917 
  
Druck und Berlag von Carl Schünemann, Bremen.
	        
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