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ihren Brotlieferanten abzuführen, daß dieser die Gutscheine einer Woche entsprechend
den Bestimmungen des vorigen Absatzes am Montag der folgenden Woche bei der
Hauptmehlverteilungsftelle einliefern kann.
84.
Die Lebensmittelkommission ist berechtigt, die Verwendung der Guischeine auch
beim Einkauf anderer Gegenstäude des notwendigen Lebensbedarfes als in dieser
Verordnung angegeben zuhnlassen und die hierzu erforderlichen Vorschriften für Handel-
und Gewerbetreibende zu geben.
5.
Zuwiderhaudlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Ge-
sängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark
bestra
5 6.
Diese Verorduung tritt mit dem 17. Dezember 1917 in Kraft.
Bremen, den 12. Dezember 1917.
Die Kriegsdeputation.
(Beilage 63.) „Vrrord#ung der Poligeikommission des Senats, betreffend die Höchstpreise für
einfache Arzneimittel Dandverlaufeartileb für Kronkenkossen.
Auf Grund des § 376, Wf. 2 der Neichsversicherungsordunng wird hiermit
solgendes angeordnet:
§5 1.
Unter Aufhebung der Verordnungen der Polizeikommission des Senats vom
25. November 1916 und 18. August 1917, den in der Überschrift bezeichnelen
Gegenstand betreffend, werden für die nachfolgenden Arzneimittel und Verbandsstoffe
die Höchstpreise bis auf weiteres wie folgt festgesetzt:
#%#
3% 109°0.,° 20%0% 28°6, #30°4
##. nPf. Vs. #. Vi. #i.
MsalieFiekuretablet=
05 u 197 . . 1 N. 50 .ff. - — — — — —
½% Calcarise Kalkwasser . — — — — — 20
oriea .... .. . .. Borwasser bis 3% .. — 10 15 25 30 60
le#n
destillato —— 10
k-eparbolisata, auch —
cresolic. u. 1%% bis 2%„„„„„: — — — — — 20
carbolisata, au
cresolic. u. 8 über 2 5% bis 5 % „ — — 360