338
CXIVI. Bekanntmachung, betreffend Hoöchstpreise.
Vom 1 6. Dezember 1917.
Die in der Bekanntmachung vom 10. Juni 1917, betreffend Höchstpreise
(Gesetzbl. S. 147) für die Stadt Bremen und das Landgebiet festgesetzten Höchf-
preise für Kohlen, Briketts und Koks werden wie folgt geändert:
50 kg Nußkohlen I bie VIIIII. 3,35 4
50 kg Stückkohhn. 3,35
50 kg Anchrazitkohlen, Nuß II Qua. I. 4,05
nal. 7171 3995
50 kg oder 1 hl Hüttenbrechkoks I, II und IlII . .. 3,65
50 kg Gießereikosss . . . . .. . . . .. 3,65 „
„ ——— 3,65 „
50 kg Brannkohlenbriketts. 2,50 „
50 kg Anthrazit-Eiformbrikets 32,35
Diese Preise gelten gesackt frei Haus der Verbraucher. Bei Abholung
vom Lager des Häudlers ermäßigen sich die Preise um
0,20 4 bei Braunkohlenbriketts,
0,30 „, bei allen übrigen Brennstoffen.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 14. und bekanm
gemacht am 16. Dezember 1917.
(Beilage 66). Verordnung der Kriegsdeputation, betreffend die Abgabe von Bekleidunge
gegenständen. (Nr. 345 der Bremer Nachrichten vom 14. Dezember 1917).
Die Kriegsdeputation verordnet mit Zustimmung des Senats auf Grund
der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über die Errichtung von
Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 607) und der Verordnung des Senats vom 6. Oktober 1915
(Brem. Gesetbl. S. 281) für die Stadt Bremen, das Landgebiet und Vegesack-
81.
Für den Vertrieb von Bekleidungsgegenständen und Strickgarn, soweit see
durch die staatliche Bekleidungsstelle zur Ausgabe gelangt sind, namentlich für die
Verteilung solcher Gegenstände durch die Kleinhandelsgeschöfte an die Verbraucher.
sind die von der staatlichen Bekleidungsstelle erlassenen Vorschriften maßgebend.