Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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Bier, die Güteranmeldung, die Statistik des Verkehrs auf den Binnenwasserstraßen 
und die Besteuerung des Personen= und Gterverkehrs nachgekommen ist. 
Bei bremischen Schiffen oder bei fremden, durch einen im bremischen Staats= 
gebiet wohnenden Korrespondenten vertretenen Schiffen kann die Abstempelung vor 
Abgabe der vorgeschriebenen Anmeldungen (Ladungsverzeichnisse, Güteranmeldungen) 
ersolgen. Die Nachlieferung ist dann au der Hand der Eintragung in das Schifs- 
register zu überwachen. 
2) Der Führer eines jeden von der Stadt Bremen abgehenden Schiffes 
oder Floßes hat vor seinem Abgange an einer der unter 1 a bis c angegebenen 
Stellen unter Einlieferung seines Meldescheins einen Passierschein zu lösen. 
Der Passierschein ist nur auszustellen, wenn aus dem Meldeschein hervorgeht, 
daß der Schiffer den Vorschriften über die Entrichtung der Einfuhrabgabe für Bier, 
die Güteranmeldung für die bremische Handelsstatistik, die Statistik des Verket# 
auf den Binnenwasserstraßen und die Bestenerung des Personen= und Güterverkehre 
nachgekommen ist, und wenn er die Hajen= und die Personen= und Güterverkehrs- 
abgabe entrichtet hat. Bei Seeschiffen muß, falls der Schiffer Ablader oder 
Ladungsempfänger ist, vor Ausstellung des Passierscheins die Schiffahrts= und die 
Personen= und Güterverkehrsabgabe entrichtet sein. Der Passierschein ist dem mit 
der Beaufsichtigung der Häfen und des Flusses beauftragten Beamten auf Verlaugen 
jederzeit vorzuzeigen. Den Zoll= und Hafenbeamten ist auf Verlangen nachzuweisen, 
daß die Abgabe nach dem Reichsgesetz über die Besteuerung des Personen= und 
Güterverkehrs entrichtet oder sichergestellt ist. 
3) Wenn der Führer eines Schiffes im Bezirke mehrerer Anmeldestellen 
löschen oder laden will, hat er beim Wechseln des Bezirks den Meldeschein der 
alten und der neuen Anmeldestelle vorzulegen, damit diese darauf die Güter= 
anmeldung oder das Eintreffen des Schiffes vermerkt. 
4) Schiffer, die mit ihrem Schiffe stromauf= ober stromabwärts die Sion 
lediglich durchfahren, haben ihrer Meldepflicht in bezug auf die Einfuhrabgabe von 
Bier, die Güteraumeldung und die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs 
bei der Zollabfertigungsstelle Oberweser nachzukommen. 
B. Für Bremerhaven. 
1) Der Führer eines jeden See- und Flußschiffes, das in den Häfen #r 
Vorhäfen von Bremerhaven oder an dem bremischen Ufer der Geeste Güter kölchen 
oder laden will, hat sofort nach der Ankunft, spätestens aber vor Ablauf von 
vierundzwanzig Stunden bei der statistischen Anmeldestelle des Hauptzollamte 
Bremerhaven einen Meldeschein zu lösen. 
Bei der Anmeldung eines beladenen Schiffes wird der Meldeschein erst nach 
Abgabe eines Ladungsverzeichnisses oder eines darauf bezüglichen Verpflichtungs- 
scheins ausgehändigt. Von der Abgabe eihes Ladungsverzeichnisses kann abgesehen 
werden, wenn die Güteranmeldung fofort abgegeben wird.
	        
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