Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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2) Vor Abgang eines Schiffes von Bremerhaven ist der Meldeschein der 
statistischen Anmeldestelle vorzulegen und nachzuweisen, daß die aus dem Reichs- 
gesetz über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs vom 8. April 1917 
entspringenden Verpflichtungen erfüllt sind. Bei beladenen Schiffen ist zugleich ein 
Ladungsverzeichnis oder an dessen Stelle ein darauf bezüglicher Verpflichtungsschein 
oder die Güteranmeldung einzureichen. Der Meldeschein wird von der Anmelde- 
stelle auf Grund der Abmeldung mit einem Ausgangsvermerk versehen und ist dem 
Hafenbureau gegen Erteilung eines Passierscheines zu übergeben 
C. Für Vegesack. 
1) Der Führer eines jeden See= und Flußschiffes oder Floßes, das im 
Hafen von Vegesack löschen oder laden soll, hat sofort nach der Ankunft, spätestens 
aber vor Ablauf von vierundzwanzig Stunden bei dem Steneramte in Vegesack 
einen Meldeschein zu lösen. Der Meldeschein ist erst auszuhändigen, wenn den 
Vorschriften über die Einfuhrabgabe von Bier, die Güteranmeldung, die Statistik 
des Verkehrs auf den Binnenwasserstraßen und die Besteuerung des Personen= und 
Güterverkehrs genügt ist. Von der Einreichung eines Ladungsverzeichnisses kann 
abgesehen werden, wenn die Ladung sofort vollständig angemeldet wird. 
Vor dem Abgange eines Schiffes oder Floßes von Vegesack ist der 
Meldeschein dem Steueramte zur Abstempelung vorzulegen. Die Abstempelung darf 
nur erfolgen, wenn den vorgenannten Vorschriften genügt ist. Bei bremischen 
Schiffen oder bei fremden, durch einen im bremischen Staatsgebiet wohnenden 
Korrespondenten veriretenen Schiffen kann die Abstempelung vor Abgabe der vor- 
geschriebenen Anmeldungen (Ladungsverzeichnisse, Güteranmeldungen) erfolgen. Die 
Nachlieferung ist dann an der Hand der Eintragung in das Schiffsregister zu 
überwachen. 
Der Meldeschein ist vor dem Verlassen des Hafens beim Hafenamt gegen 
einen assierschein einzutauschen. 
e Bekanntmachung der unterzeichneten Deputation vom 1. Juli 1909 
(Gesetzbl. 8 198) ist aufgehoben. 
Bremen, den 13. Dezember 1917. 
Die Steuerdeputation und die Deputation für Statistik. 
  
  
Druck und Berlag von Carl Schünemann, Bremen.
	        
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