Gesetzblatt
Freien Hansestadt Bremen.
1917. — X 90.
borunen und ergänzende Anordnungen zur rrvidierten Inkrustion zu dem
1889, Maßregeln gegen die Ninderpen berreffend, vom 9. Jum 1878
147). S. 313. — Beilahe 68. Verordnung der Kriegsdeputarion, beireilend
Beilage 69. Berordnung der Kriegsdeputalion, belreffend Odchstpreise für die Ubgabe= von Mebl.
S. 34 Beilage
Inhbalt: Nr. CII.VII. Erläu
7. Au-
CXLVII. Erläuterungen und ergänzende Anordnungen zur revidierten
Instruktion zu dem Gesetze vom 7. April 1869, Maßregeln gegen
die Rinderpest betreffend, vom 9. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 147).
Vom 20. Dezember 1917.
Im Einvernehmen mit dem Herrn Reichskanzler verorduet der Senat zur
Erläuterung und Ergänzung der in der überschrift bezeichneten Instruktion was folgt:
Zu 8 2.
Wie „tierische Teile“ (Abs. 1) sind auch tierische Erzeugnisse, wie „Milch“
(Abs. 1) ist auch Sahne zu behandeln.
Zu g 4.
Die Bestimmungen für „tierische Produkte“ gelten auch für tierische Teile.
Zu § 6.
Unter „Bieh“ (Abs. 1 und Abs. 2) sind alle nutzbaren Haustiere einschließlich
der Hunde, der Katzen und des Geslügels (ogl. § 1 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes
vom 26. Juni 1909) zu verstehen. -
Die Ausnahme vom Einfuhrverbot im Abs. 1 gilt auch für Maulesel.
MWie „bierische Teile" (Abs. 1) sind auch tierische Erzeugnisse, wie „Milch“
(As. 1) ist auch Sahne zu behandeln. "
Ao#bgeigeben am 20. Dezember 1917. 16