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X. Geseb, betreffend die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes
vom 28. November 1913 über die Firmen= und Gewoerbesteuer.
Vom 4. Februar 1917.
Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft:
Die Güältigkeit des Gesetes vom 28. November 1913 über die Firmen=
und Gewerbesteuer (Gesetzbl. S. 339) wird bis zum 1. April 1921 verlängert.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senate am 2. und bekannt
gemacht am 4. Febrnar 1917.
XI. Verordnung, betreffend Ansführung der Vundesratsverordnung
über die Vornahme einer Erhebung der Vorräte an Brotgetreide und
Mehl, Gerste, Hafer sowie Hülsenfrüchten am 15. Februar 1917.
Vom 4. Februar 1917.
Der Senat verordnet zur Ansführung der Verordnung des Stellvertreters
des Reichskanzlere über die Vornahme ciner Erhebung der Vorräte on Brotgetreide
und Mehl, Gerste, Hafer sowie Hülsenfrüchten vom I4. Januar 1917 (Neichs-
Gesepbl. S. 40):
31.
Mit der Durchführung der Erhebung wird die Senatskommission für die
Volksernäahrung betraut; ihr werden auch die Obliegenheiten des Kommunalverbandes
im Sinne der Verordumg übertragen.
82.
Den Anzeigepflichtigen werden Anzeige-Vordrucke zugesandt.
Die Anzeige-Vordrucke sind bis zum 17. Februar 1917 ausgefüllr bei der
Senatskommission für die Volksernährung einzureichen.
Anzeigepflichtige, die bis zum 13. Februar 1917 keinen Vordruck erhalten
haben, haben ihn unverzüglich in Bremen bei der Senatskommission für die Volks-
ernährung (Buchistraße 7), in den Landgemeinden bei dem Gemeindevorsteher, in
den Hafenstödten bei dem Stadtrat abzuholen.
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Zuständige Behörden im Sinne des 8 11 der Verordnung find für die
Stadt Bremen und das Landgebiet die Polizeidirektion, für die Hafenstädte die Amter.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 2. und bekannt
gemacht am 4. Februar 1917.