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Reichsbehörden, den Staatsbehörden aller Bundesstaaten und den
Kommunalbehörden usw. des Bundesstaats, dessen Staatsangehörigkeit
der Bipilverforgungsberechtige seit zwei Jahren besitzt, Gültigkeit"“.
2) * & 7½, Abs. 3 neue Ziffer 7 (S. 164) ist statt „1 bis 5“ zu setzen
3) z - 5 G. 168) ist hinter dem Worte „Inhaber“ im ersten Saye ein-
mmchalten. ctdum aktiven Offizier oder zum aktiven Deckoffizier befördert
werden oder".
1) § 16. Die Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
(1) Osffene Stellen, für die keine Stellenanwärter vorgemerkt sind, werden
durch ein wöchentlich erscheinendes Amtsblatt (Anstellungs-Nachrichten)
bekanntgemacht.
(2) Die Herausgabe der Anstellungsnachrichten veranlaßt das zuständige
Kricgeministrrium,
2) § 19. Im Abs. 2 ist für die Worte „mangeluder Vakanz“ zu setzen:
Mangese an vsern Stellen
3) Anlage A. Der letzte * der Anmerkung") erhält folgende Fassung:
Jedem Zivilversorgungsschein usw. wird ein Merkblatt über den Bezug
der Militärrenten und der Invalidenpension sowie über die Versorgung
der Militäranwärter usw. beigefügt.
4) Anlage J ist durch das beifolgende Muster zu ersetzen.
5) Anlage K. Im Kopfe des Musters ist in der vorletzten Spalte für „Vakanzen=
nachweisungen“ zu setzen:
s en imdoeenmP
In den liberschriften A1 und II ist das Wort „Vakanzenliste“ zu ersetzen
ri
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