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die Prüfung abgelegt oder eine informatorische Beschäftigung abgeleistet hätten. Als
rechtzeitige Meldung gilt dann für Militäranwärter, die den Zivilversorgungsschein
bereits vor dem Kriege erworben haben, der erste Mobilmachungstag oder, wenn
sie erst später in das Heer u usw. wieder eingetreten sind, der Tag ihres Wieder=
eintritts in den aktiven Militärdienst; für Militäränwärter, die den Zivilversorgungs-
schein während des Krieges erworben haben, der erste Tag des dreizehnten Militär-
vienstahrs.
2) § 11 Abs. 3 erhält folgenden Zusatz:
„MWährend eines Krieges sind die Militäranwärter, solange sie sich im aktiven
Militärdienst befinden, als verhindert anzusehen, ihre Meldung rechtzeitig zu wieder-
holen. Bei nachträglicher Bewerbung innerhalb angemessener Frist sind sie im
Bewerberverzeichnisse zu belassen.“
E. Erläulerungen.
I. bei den Reichs- und Ssebebeer
(Gesetzbl. 1907 S. 188.
Hinter der Erläuterung unter Ziffer VII ist urbuan=
VIII. Zu § 15 Abs. 1 und 2. Die Festsetzung einer „angemessenen“
Bewerduigojrift bleibt der Entscheidung des Bundesrats vorbehalten.
Die bisherigen Ziffern VIII, IX und X sind in IX, X und XI
abzuändern.
II. bei den aommunalbehörden usw.
(Gesetzbl. 1907 S. 198.)
Unter Biser ist als erster Absatz einzufügen:
1 Abs. 1 und 3. Die Festsetzung einer „angemessenen“ Be-
jeh n — der Entscheidung des Bundesrats vorbehalten.
F. I. bei den Reichs- und asbeherden.
(Gesetzbl. 1907 S. 156 f
1) § 17 erhält folgenden Zusat:
Während eines Krieges müssen jedoch die Stellen so lange offen gelassen
werden, bis sie mit geeigneten Militäranwärtern usw. besetzt werden können. Aus-
genommen sind folche Stellen, die für die lberführung von Beamten zur Vermeidung
ihrer Pensionierung nach § 10 Nr. 3 in Anspruch genommen werden müssen.
Sonstige Ausnahmen unterliegen der Genehmigung des Ressortchefs oder der zu-
itändigen obersten Verwaltungsbehörde. Sie müssen, soweit es sich um Stellen des
mittleren Dienstes oder von Militäranwärtern usfw. erfahrungsgemäß in ausreichendem
Maße begehrte Stellen des Unterbeamtendienstes haudelt, durch die unabweisbare
dienstliche Notwendigkeit bedingt sei. Für jeden Ausnahmefall ist nach Beendigung
des Feldzugs soweit und sobald als möglich ein Ausgleich vorzunehmen.
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