Contents: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

— 51 —. 
9. 12. 
Aus der Anzahl der in einem Kreise befindlichen Maͤnner von 32 bis 
39 Jahren wird der dritte Theil als Stamm der Landwehr des zweiten 
Aufgebots ausgewählt. « 
5.13. · 
Von zehn Männern wird Einer für die Reuterei, Einer für die Artil- 
lerie und Achte werden für die Infanterie bestimmt. 
S. 14. 
Für die Errichtung und Auswahl des zweiten Aufgebots der Landwehr 
gelten im Allgemeinen, insofern hier nicht andere Bestimmungen gegeben 
werden, die Vorschriften der Gesetze vom 17ten März 1813. und 3ten Sep- 
tember 1814. (Nr. 196. und 245. der Gesetzsammlung). 
S. 15. 
Die Eintheilung der Infanterie, Kavallerie und Artillerie in Kom- 
pagnien rc. geschieht innerhalb der Kreise, so daß für jetzt die Kreise nur in 
sich, nach Maaßgabe ihrer Bevölkerung, Kompagnien, Eskadrons und Ba- 
taillons formiren. 
1. 
Das Aufgebot bleibt in seiner Heimath und wird nicht eher versam- 
melt, als bis die Versiärkung der Besatzungen oder die Sicherung der Gren- 
zen der Provinz erforderlich wird. 
&. 17. 
Zur Ersparung der Kosten wird das Aufgebot nicht uniformirt; es ist 
hinreichend, wenn jeder Landwehrmann das Kreuz an seiner Kopfbekleidung 
angeheftet hat. 
S. 18. 
Die Rüstung wird vom Staate geliefert. Bis dahin, daß es geschehen, 
müssen die Leute zu unerwartetem Gebrauch wenigstens theilweise mit Piken 
bewaffnet werden. 
. 19. 
Männer, die sich selbst bewaffnen wollen, können, wie die Freiwilli- 
933. des siehenden Heers, in besondere Detaschements zum zweiten Aufgebot 
n. 
g. 20. 
Die kommandirenden Generale in den Provinzen und die Regierungs- 
Präsidenten, haben sogleich, jeder für seinen Wirkungskreis, die Ausführung 
dieser Vorschriften anzuordnen. #. 21
	        
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