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S. 607) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1915 (Reichsgesetzbl.
S. 728) und der Verordnung des Senats vom 6. Oktober 1915 (Brem. Geietzol.
S. 231) für die Stadt Bremen, das Landgebiet und Vegesack:
81.
Handel- und Gewerbetreibende, die in ihrem Geschäft mit Kohlen, Koks,
Briketts und anderen Brennmaterialien handeln, sind bezüglich des Absatzes dieser
Brennmaterialien den Vorschriften der Lebensmittelkommission unterworfen. Die
Lebensmittelkommission kann diesen Handel= und Gewerbetreibenden hinsichtlich ihres
Betriebes, insbesondere des Absatzes, des Erwerbs und der Buchführung allgemeine
Vorschriften geben, wie auch an einzelne Handel= und Gewerbetreibende gerichtete besondere
Anweisungen erleilen. Soweit die Lebensmittelkommission solche allgemeine Vor
schriften oder besondere Anweisungen noch nicht getroffen hat, sind die bezeichneien
Haudel= und Gewerbetreibenden weiter berechtigt, Brennmaterialien an Verbraucher
innerhalb des bremischen Staates abzusetzen.
§2.
Die in I 1 bezeichneten Handel= und Gewerbetreibenden haben die Dienstag,
den 20. Februar, morgens 8 Uhr, in ihrem Gewahrsam befindlichen Brenumaterialien
hetrennt nach Arten und Eigentümern unter Neunung der Letteren bis zum
20. Fürnar, abends, der staatlichen Kohlengeschäftsstelle, Georgstr. 35, anzuzeigen.
baner haben sie nach näherer Anweisung der Lebenemittelkommission fort-
laufend, zunächst täglich, ihren jeweiligen Bestand an Brennmaterialien der staat-
lichen Kohlengeschäftsstelle aufzugeben.
lis ein Handel- und Gewerbetreibender keine Vorräte an Brennmaterialien
in seinem Gewahrsam hat, ist auch hiervon Anzeige zu erstatten.
§9 3.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder gegen die
auf Grund dieser Verordnung von der Lebensmittelkommission erlassenen allgemeinen
Vorschriften oder besonderen Anweisungen werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
oder mil Geldstrafe bis zu fünfzehunhundert Mark bestraft.
Bremen, den 19. Februar 1917.
Die Kriegsdepntation.
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Druck und Verlag von Tari Schänemann, Vremen.