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Bei schnellerem Verbrauch des Winterlagers wird, vorbehältlich der Straf-
bestimmungen, nichts nachgeliefert werden.
52.
Die Abgabe von Karkoffeln an Tageskäufer erfolgt wie seit dem 18. Dezember
1916 gegen Kartoffelkarten.
Die Kartoffelkarten enthalten Abschnitte über 1¼ Pfund. Die Karten werden
entsprechend der Gruppeneinteilung in Gruppenfarben ausgegeben.
Vond ch Grund der Verordnungen vom 24. November und 12. Dezember 1916
für die Brotkartenperiode vom 12. Februar bis 11. März ausgegebenen Kartoffel-
karten dürfen die mit den Zahlen 5 und 4 bedruckten Kartoffel-Abschuite nich'
benutzt werden.
83.
Die Kartoffel-Zusatzkarten für Schwerarbeiter berechtigen vom
12. Februar an nur noch zum Einkauf von 3 Pfund Kartoffeln für 15 Pfennig.
Diese Zulage darf nicht aus den Wintervorräten des Schwerarbeiters genommen werden.
8 4.
Die Teilnehmer au der Volksspeisung haben bei der Anmeldung
für jede Mahlzeit einen Abschnitt der Kartoffel= oder Wirtschafts-Karkoffelkarte
(s. § 11) über ¼ Pfund abzugeben.
8 5.
Wirtschaften, Kantinen und ähnliche Austalten haben ihren
Gästen für jede Kartoffelspeise einen Abschnitt der Kartoffel= oder Wirtschafts-Kartoffel.
karte über ¼ Pfund abzunehmen. Sind zu einer Kartoffelspeise mehr als /4 Pfard
Kartoffeln gebraucht worden, so ist die entsprechende Zahl von Abschnitten abzu-
nehmen; dem Gaste ist indessen auch die dem Werte der Abschnitte entsprechende
Kartoffelmenge zu verabfolgen.
An Fremde dürfen Kartoffelspeisen nur gegen Eintragung in eine hierfür
bestimmte Liste abgegeben werden.
Die Verpflichtung, Kartoffelspeisen nur gegen Abschnitte der Kartoffel= oder
Wirtschafts-Kartoffelkarten abzugeben, gilt auch gegenüber Haushaltsmitgliedern und
Wirtschaftsaugestellten, die in dem Betriebe beköstigt werden. «
« §6.
Die in § 5 genannten Berriebe haben wenigstens alle 14 Ta inmal die
vereinnahmten Morken und die für die Eintragung der Fremden brstcinmnten. Asten
bei der liirnshaseonrra, im Weygebände= Zimmer 26, einzureichen.
Uber ihren Verbrauch an Kartoffeln haben sie na ä schrif
Lebensmittelkommission, vertreten durch # zeele hchnnae nh et
7.A
Für Krankenanstalten, Kliniken und derglei i
gleichen wird der Ver-
brauch von Kartoffeln dahin geregelt, daß vom 12. Februar 1917 on auf die Pfleg-