Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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Die Zustellung von Kartoffelkarten erfolgt also erst nach den auf Grund 
dieser Bestimmungen berechneten Terminen. 
Fristen, die auf Grund der Verordnung vom 24. November 1916 für den 
Verbrauch von Vorräten nestgeiet sind, werden für die Zeit vom 18. Februar 1917 
au im Verhältnis von 3: 5 verlängert. 
Vorbehalten sind bie- Bestimmungen für die Kartoffelerzeuger (Selbstversorger). 
8 11. 
Jedes Haushaltsmitglied eines Winterlagerers kaun sich bei der Zentrale Handels- 
hof, Hutfilterstraße 11, Wirtschafts-Kartoffelkarten mit 20 Abschnitten 
über je /1 Pfund gegen Empfangsbescheinigung abholen. Dieselben berechtigen zun 
Bezuge von Kartoffelspeisen bei der Volksspeisung und in Wirtschaiten, Kantinen und 
ähnlichen Anstalten, nicht jedoch zum Kauf im Kleinhandel. 
ie Gesamtmenge, für die solche Karten entnommen werden, darf 20 Pfund 
für die be“ nicht übersteigen 
urch die Entnahnie dieser Karten verlängert sich die Zeit, für die mit den 
Winterrerin ausgekommen werden muß, um je eine Woche für 5 Pfund, längstens 
also um vier Wochen. 
Die Gäleigkeit der Wirtschaftskartoffelkarten wird vom 23. April 1917 bis 
3. Juni 1917 verlängert. 
III. Kartoffelerzeuger (Selbstversorger). 
8 12. 
artoffelerzeuger (Selbstversorger) dürfen bis auf weiteres nicht mehr 
als 1 #han, Kartoffeln ihrer Ernte täglich für sich und jeden Angehörigen ihrer 
Wirtichaft verwenden. 
eue Bestimmungen über Ablieferung Überschießender Mengen und deren 
Emeignsle bleiben vorbehalten. 
IV. Allgemeine Vorschriften. 
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Die Lebensmittelkommission ist ermächtigt, Ausnahmen von den Vorschrif 
dieser Verordnung zu bewilligen. hmen vou den Vorschriften 
8 14. 
Zuwiberhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis. 
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark *8 bis zi 
Bremen, den 9. Februar 1917. 
Die Kriegsdeputation. 
Druck und Verlog von Carl Schünemonn, Bremen.
	        
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