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Die Zustellung von Kartoffelkarten erfolgt also erst nach den auf Grund
dieser Bestimmungen berechneten Terminen.
Fristen, die auf Grund der Verordnung vom 24. November 1916 für den
Verbrauch von Vorräten nestgeiet sind, werden für die Zeit vom 18. Februar 1917
au im Verhältnis von 3: 5 verlängert.
Vorbehalten sind bie- Bestimmungen für die Kartoffelerzeuger (Selbstversorger).
8 11.
Jedes Haushaltsmitglied eines Winterlagerers kaun sich bei der Zentrale Handels-
hof, Hutfilterstraße 11, Wirtschafts-Kartoffelkarten mit 20 Abschnitten
über je /1 Pfund gegen Empfangsbescheinigung abholen. Dieselben berechtigen zun
Bezuge von Kartoffelspeisen bei der Volksspeisung und in Wirtschaiten, Kantinen und
ähnlichen Anstalten, nicht jedoch zum Kauf im Kleinhandel.
ie Gesamtmenge, für die solche Karten entnommen werden, darf 20 Pfund
für die be“ nicht übersteigen
urch die Entnahnie dieser Karten verlängert sich die Zeit, für die mit den
Winterrerin ausgekommen werden muß, um je eine Woche für 5 Pfund, längstens
also um vier Wochen.
Die Gäleigkeit der Wirtschaftskartoffelkarten wird vom 23. April 1917 bis
3. Juni 1917 verlängert.
III. Kartoffelerzeuger (Selbstversorger).
8 12.
artoffelerzeuger (Selbstversorger) dürfen bis auf weiteres nicht mehr
als 1 #han, Kartoffeln ihrer Ernte täglich für sich und jeden Angehörigen ihrer
Wirtichaft verwenden.
eue Bestimmungen über Ablieferung Überschießender Mengen und deren
Emeignsle bleiben vorbehalten.
IV. Allgemeine Vorschriften.
8
Die Lebensmittelkommission ist ermächtigt, Ausnahmen von den Vorschrif
dieser Verordnung zu bewilligen. hmen vou den Vorschriften
8 14.
Zuwiberhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis.
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark *8 bis zi
Bremen, den 9. Februar 1917.
Die Kriegsdeputation.
Druck und Verlog von Carl Schünemonn, Bremen.