Gesetzblatt "
Freien Kanusestadt Bremen.
1917. — X 18.
: Nr. XXVII. rd betressenb Ausführung der Bekanntmachung, betreifend Bestimmungen
5sen Dan * n über nehndlschen Hilfsdienst. S. 65. — Beilage 8.
“ der Kriegsdeputation iber den Verkehr mit Mager- und Buttermilch. S. 65.
XXVII. Verordnung, betreffend Ausführung der Bekanntmachung, be-
treffend Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den
vaterländischen Hilfsdienst.
Vom 7. März 1917.
Der Senat verordnet gemäß § 9 der Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen
zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst:
Orlsbehörden im Sinne des § 1 der Bekanntmachung find in der Stadt
Bremen die Polizeidirektion, im Landgebiet die Gemeindevorsteher, in Vegesack und
Bremerhaven die Stadträte.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 6. und bekannt
ghemacht am 7. März 1917.
(Beilag 8.) Verordnung der Kriegsdeputation über den Verkehr mit Mager, und Buttermilch:
(Nr. 62 der Bremer Nachrichien vom 4. März 1917).
Die Kriegsdepntation verordnet auf Grund der Bekanntmachung über die
Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 1100) und der Aueführungsverordmung des Senats vom
12. Oktober 1916 (Geseybl. S. 347) für die Stadt Bremen und das Landgebiet:
I. Abgabe von Mager- und Buttermilch.
6 81.
Die gewerbzmäßige Abgabe von Mager= und Buttermilch, sowie von Milch.
die auf ähnliche Art gewonnen wird, an Verbraucher, darf vorbehaltlich der zu-
gunsten der landwirtschaftlichen Betriebe des Landgebiets in § 12, Abs. 3, vorge-
sehenen Ausnahme, nur durch die von der Lebensmittelkommission der Kriegsveputation
zugelassenen Milchhändler und Verkaufsstellen erfolgen.
Ausgegeben am 7. März 1917. is