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ordnung der Landeszentral-Behörden vom 15. Februar 1916 den Anordnungen des
Landesfleischamts (Zentral-Viehhandelsverband) Folge zu leisten.
§ 3.
Der Verband verfolgt nur gemeinnützige Zwecke.
84.
Aufgabe des Verbandes ist die Überwachung und Regelung der Beschaffung
des Absotzes vnn Schlacht-, Zucht= und Nutzvieh im Verbandsbezirk.
Zur Beschaffung gehiren auch Maßnahmen zur Hebung Fnsd Wiederherstelln.
der VBiehzucht und Viehhaltung. Solche Maßnahmen müssen jedoch dur Ver
mittelung der Landwirtschaftskammern oder im Einverständnis mit denselben
getroffen werden.
einzelnen kann der Verband
Bestimmungen über den An= und Verkauf von Schlacht-, Zucht= und
Nutvieh treffen, insbesondere bestimmen, daß lebendes Vieh nur an
den Verband oder zu dessen Verfügung zu verkaufen oder zu liefern est;
die Preise, wie die die beim Ankauf 8 Verlus zulässigen Aufschläge
zu diesen Preisen festsetzen
den Ankauf und ed #on lebendem Bieh für eigene Rechnung oder
kommissionsweise übernehmen:
die Höhe der von ihm in Anspruch zu nehmenden Vergütungen und
Aufschläge beim An= und Verkauf von Vieh bestim
. von jedem, den Bestimmungen der Satungen unerle•genden Ankaufe
von Zucht= und Nutzvieh im Verbandsbezirk eine Abgabe bis zu 11
von 100 des Rechnungsbetrages, beim Kommissionshandel mit Vieh bis
zu ½ von 100 des dem Verkäufer zustehenden Rechnungsbetrages von
den Mitgliedern des Verbandes erheben;
in bestehende Bieh-Lieferungsverträge eintreten;
Versicherungen für solche Schäden übernehmen, die durch die Hastung
für Hauptmängel, durch Eintreten anderer Mängel oder durch Trans-
porte und dergl., entstehen.
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* 5.
Mitglieder des Verbandes sind: Alle Viehhändler, landwirtschaftliche
Genossenschaften und Vereinigungen und Fleischer, die am 1. Septe ke 1ront
Mitglieder des Verbandes und im Besitze der Ausweiskarte gewesen und noch sind.
§5 6.
Auf Autrag können Mitglieder des Verbandes werden:
1) Viehhändler, die im Verbandsbezirk ihre gewerbliche Niederlassung haben;