Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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2) Viehhändler und landwi liche Genoss fen, die, im Verbande 
bezirke eine aelan walsche oenossen oder ihren zu haben, 
im Verbandsbezirke Vieh kaufen oder Kommissionshandel dui Vieh be- 
treiben wollen; 
8) , bie im Verbandsbezirke Vieh vom Landwirt oder Mäster zur 
für das eigene Geschäft kaufen wollen; 
4) lanbnmiresanlice Vereinigungen (Zuchtgenossenschaften, Zuchwerbände), 
Einrichtungen der Landwirtschaftskammer und Genossenschaften, die ihren 
Sitz im Verbandsbezirk haben. 
§ 7. 
Die Mitglieder des Verbandes erhalten vom Vorstande eine Ausweiskarte. 
Genossenschaften und Vereinigungen im Sinne des 86 erhalten für die von ihnen 
bezeichneten Personen Ausweiskarten. Sofern für eine Genossenschaft mehrere 
Personen Ausweiskarten erhalten sollen, sind neben der Hauptausweiskarte für den 
Haupwertreter Nebenkarten auf dic übrigen Personen auszustellen. Händler, die 
Aufkäufer beschäftigen, haben für diese auf den Namen lautende Nebenkarten zu 
beantragen. 
Die Ausweiskarten sind von den Verbandsmitgliedern bei jedem ihnen nach 
§ 9 vorbehaltenen Viehhandelsgeschäft ohne Aufforderung vorzulegen. 
88. 
de Erteilung von Ausweiskarten kann aus wichtigen Gründen versagt werden. 
ber die Erteilung entscheidet der Vorstand. 
Der Vorstand kann einem Mitgliede die Ausweiskarte (§ 5) entziehen, wenn 
Gründe vorliegen, die seine Unzuverlässigkeit ergeben oder wenn das Mitglied den 
Bestimmungen dieser Sa Sabung oder den nach § 4 erlassenen Anordnungen des Vor- 
standes zuwiderhandelt. 
Die Ausweiskarte kann außerdem vom Vorstande zurückgenommen werden, 
wenn sich nachträglich Umstände ergeben, welche die Versagung der Erlaubnis recht- 
fertigen würden. Im Falle der Zurücknahme der Ausweiskarte kann den Beteiligten 
die gezahlte Gebühr zurückerstattet werden. 
it der Entziehung oder Zurücknahme der Ausweiskarte verliert das Mitglied 
das Recht zum #endel mit Vieh im Verbandsbezirk. 
Über Beschwerden wegen Versagung, Entziehung oder Zurücknahme von 
Ausweiskarten entscheidet der Oberpräsident endgültig. 
Wird einem Mitgliede die Ausweiskarte entzogen oder wird sie zurück- 
genommen, so werden damit gleichzeirig die für seine Aufkäufer ausgestellten Neben- 
karten ungültig. 
Die Entziehung der Karte kann in den für die Bekanntmachungen des 
Vorstandes bestimmten Blättern und in den Kreisblättern der Kreise, wo das bis- 
herige Mitglied tätig gewesen ist, auf Kosten des Mitgliedes veröffentlicht werden. 
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