Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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Fũr die Ausstellung der Ausweiskarte ist an den Verband eine Gebühr zu 
zahlen, die nach Beschluß des Vorstandes eine einmalige oder jährliche sein kann. 
Die Gebühren werden vom Vorstand unter Zustimmung der Provinzialfleischstelle 
und der am Verbande beteiligten Bundesregierungen festgesetzt. 
Der Vorstand ist befugt, Mitglieder auf ihren Autrag den Austritt zu ge- 
statten und über die ganze oder teilweise Rückzahlung der Mitgliedskartengebühren 
(Abs. 9) Bestimmungen treffen. 
§9#l. 
Der Ankauf von Vieh beim Landwirt oder Mäster zur Schlachtung urd zum 
Weiterverkauf sowie der kommissionsweise Handel mit Vieh im Verbandsbezin m 
außer dem Verbande selbst nur den Verbandsmitgliedern, die von dem Vorstande 
eine Ausweiskarte erhalten haben, gestattet. 
Die Ausweiskarte gibt keinen Anspruch auf die Ausübung des Handels, falls 
der Verband oder mit Zustimmung der Provinzialfleischstelle die Kommunalverbände 
mit Rücksicht auf die nach § 9 der Bundesratsverordnung über die Fleischversorgung 
vom 27. März 1915 (Reichsgesetblatt) erforderlich werdenden Umlagen einschränkende 
Anordnungen getroffen haben. 
Der nicht gewerbsmäßige Ankauf von Vieh bei dem Landwirt oder Mäster 
für den eigenen Bedarf, soweit er sich im örtlichen Verkehr ohne Versand auf der 
Eisenbahn abwickelt, hat nicht die Mitgliedschaft beim Verbande zur Voraussetzung). 
Der Vorstand kann bestimmen, daß es zum ausschließlichen Handel mit Ferkein 
und Läuferschweinen im Gewicht unter 30 kg für das Stück der Lösung einer 
Ausweiskarte nicht bedarf. 
8s 10. 
Organ des Verbandes ist der Vorstand. 
4 Mit Zustimmung des Oberpräsidenten kann als zweites Organ ein 
Beirat gewählt werden. 
8 11. 
Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes unter Leitung des Vor- 
— n der aerstond früäßt die ach 9 4 erforderlichen Anordnungen. Die don 
orstande na Abs. er bisheri S ss 2 
enbenurkid herigen Satung erlassenen Anordnungen 
* 12. 
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens acht Mitgliedern. 
4 · Für den Vorsihenden werden ein oder mehrere Stellvertreter ernannt. Für 
die Mitglieder werden gleichfalls Stellvertreter bestellt. 
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