Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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Erfüllung dieser Aufgaben zurückstehen müssen, von dem bei Jahresabichluß sich 
ergebenden bilanzmäßigen Umsaß bis zu eins vom Tausend zu überweisen. Die Höe 
der Sätze wird vom Landesfleischamt nach Auhörung der Verbandsvorsitzenden festgesett. 
8 15. 
Der Vorstand ist nach den von dem Landesfleischanit anjgestellten Richtlinien 
befugt, zur Förderung der Viehzucht im Einvernehmen mit der Provinzialfleischstelle 
einmalige Aufwendungen zu machen und Darlehen zu gewähren. 
Er bedarf hierzu der Genehmigung des Oberpräsidenten. Sofern die Zu- 
wendungen und Darlehen den Betrag von 50 000 . übersteigen, ist dem Landes- 
fleischamt von der Bewilligung Kenntnis zu geben. 
16. 
Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäfte- 
jahr umfaßt die Zeit bis zum 31. Dezember 1916. 
* 17. 
Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach Beendigung eines jeden Geschäfts- 
jahres die Jahresrechnung aufzustellen. Die Prüfung und Abnahme erfolgt durch 
das Landesfleischamt (Zeutral-Viehhandelsverband). 
8 18. 
Zu IAnderungen dieser Sahung ist nach Anhörung des Vorstandes der 
Oberpräsident der Provinz unter Zustimmung des Landesfleischamts befugt. 
Anderrungen der Satung bedürfen der Zustimmung der am Verbande beteiligeen 
Bundesregierungen. 
§ 19. 
Die Bekanntmachugen des Vorstandes erfolgen in den Bezirksamtsblättern 
des Verbandsbezirks, den braunschweigischen Anzeigen, den Bremer Nachrichten, im 
Amtlichen Anzeigeblatt des Fürstentums Pyrmont und in den Amtsblättern der 
Landwirtschaftskammern. 
« §20. 
Der Verband wird durch Anordnung der Landeszentralbehörd jgelãst 
.... »· v hörden aufgelast. 
Die Liquidation und Legung der Schlußrechunng erfolgt durch den Versank die 
Prüfung der Schtuhrichmng durch den Oberpräsidenten. " 
er die Verwendung eines nach Deckung der Verbindlichkeiten etwa sich 
ergebenden Überschusses beschließt nach Auhörung der Hoinzialsteihsel- in Iuean 
der Förderung der Viehzucht und Viehhaltung der Oberpräsident der Provinz. 
Hannover, den 2. Dezember 1916. 
Der Oberpräsident. 
von Windheim. 
Druck und Verlog von Cari Schünemann, Bremen.
	        
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