Gesetzblatt "6
Freien Hansestadt #Bremen.
1917. — M 24.
Inbeit: Nrr. XXXV. Berordnung, beireffend Ausführung des Gesetes Über den vaterlöndischen Dilssdienk.
H. 85. — Beilage 9. · ch der Ision für die V9
Berei und Veräuherung von Brot. S. 88. — Beilage 10. Bekonntmachung der Senats-
ws für die * betreffend Ergänzung der Bekanntmachung über die Bereitung
und Beräußerung von Brot. S. B#.
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XXXV. Verordnung, betreffend Ausführung des Gesetzes über den
vaterländischen Hilfsdienst.
Vom 24. März 1917.
Der Senat verordnet zur Ausführung der Bekanntmachung vom 21. Dezember
1916, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesebes über den vaterländischen
Hilfsdienst (Reichs-Gesetzbl. S. 1411):
Gemeindebehörden im Sinne des § 11 der Bekanntmachung sind für die
Stadt Bremen die Handelskommission des Senats, für das Landgebiet der Landherr,
für die Hafenstädie die Siadträte.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 23. und bekannt
gemacht am 24. März 1917.
(Beilage 9.) Bekanmimachung der Senatskommission für die Vollsernährung über die Bereitung
und Veräußerung von Brot. „Nr. 75 der Bremer Nachrichlen vom 17. März 1917).
Gemäß § 21 der Verordnung über die Regelung des Verbrauchs an Brot
und Mehl und unter Hinweis auf die Verbotsvorschriften des § 24 und die Straf-
vorschristen des § 27 der bezeichneten Verordnung wird an Stelle der Verordnung
vom 16. September 1915 und ihrer Abänderungen folgende Verordnung erlassen:
Artikel I.
Weizenmehl darf zur Bereitung von Brot nur in einer Mischung ver-
wendet werden, die unter 100 Teilen ihres Gesamtgewichts 50 Gewichtsteile Weizen-
mehl und 50 Gewichtsteile Roggenfeinmehl enthält.
Für Brörchen wird ein Verkanfsgewicht von 50 g und ein Höchstpreis von
4 3 festgesetzt.
Ausgegeben am 21. März 1917. 25