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Für größeres unter Verwendung von Wrizenmelh brreiteteg, Bro wird ein
Verkaufsgewicht von 250 g und ein Höchstpreis von 18 , in Verkaufs-
gewicht von 500 g und ein Höchstpreis von 36 fengescher * b muß
24 Stunden nach Berndigung des Backens vorhanden sein; das Brot darf erst
24 Stunden nach Beendigung des Backens aus den Bäckereien, unc wenn diese
nur einen #rcbenbetrie Destelen, abgegeben werden.
Außerdem darf Weizenmehl nur noch zur Bereitung von kleinen Zwiebäcken
verwendet — die Abgabe ist nur nach einem Gewicht von 40 g oder einem Biel-
fachen davon zulässig und an einen Höchstpreis nicht gebunden. Auf Brotmarken
über je 50 g dürfen nur je 40 g kleine Zwiebäcke abgegeben und entnommen werden.
Zur Bereitung von Weizenschrotbrot ist ungemischtes Weizenschrot zu ver-
wenden; die Abgabe ist nur nach einem Gewicht von 50 g oder einem Vielfachen
davon zulässig und an einen Höchstpreis nicht gebunden.
Artikel II.
Bei der Bereitung von Graubrot ist Mehl in einer Mischung zu verwenden,
die unter 100 Teilen ihres Gesamtgewichts 70 Gewichtsteile Roggenfeinmehl,
15 Gewichtsteile Weizenschrot und 15 Gewichtsteile Kartoffelmehl oder Kartoffel-
flocken oder Gerstenmehl enthält. Außerdem ist die Tereitung von Schlüterbrot
aus einer Mehlmischung zulässig, die unter 100 Teilen ihres Gesamtgewichte
82 Gewichtsteile Roggenfeinmehl und 18 Gewichtgteile fein vermahlene Kleie
Ehlitermeßh enthält.
Gewicht von Graubrot und Schlöterbrot wird auf 1 Fillogran oder
ein Vielfaches von einem LHilogramm, mit einem Höchstpreis von 85 J& für 2 Kilo-
gramm und von 13 für ein Kilogramm festgesetzt. Das Gewicht muß
24 Stunden nach Beendigung des Badens vorhanden sein.
Artikel III.
i der Bereitung von Schwarzbrot ist entweder nur Roggenschrot oder eine
Mischung“ zu verwenden, die unter 100 Teilen ihres Gesamtgewichts mindestens
90 Gewichtsteile Roggenschrot und höchstens 10 Gewichtsteile Weihesfchrg oder Gersten-
mehl oder askartafeimehl oder Kartoffelflocken enthält.
§s Gewicht von Schwarzbrot wird auf 1 Kilogramm oder ein Vielfaches
von einem omiogamm mit einem Höchstpreis von 30 3 für das Kilogramm ien-
gesetzt. Das Gewicht muß 24 Stunden nach Beendigung des Backens. vorhanden sein.
Selbstversorger (§ 6 Buchstabe a der Verordnung des Bundesrats über den
rebr g pasesnheil vom 28. Juni 1915) dürfen aus ihren Vor-
fidr ihre und ihrer Angehörigen Ernährun
Absatz 1 und 2 vorgeschrieben, bereiten oder zbrn,G Siharzr andere, als D
Bremen, den 16. März 1917.
Die Senatskommission für die Volksernährung.