36 Ausführungsgeseh zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Artikel 29 bis 30.
des Rentenguts gemachten Aufwendungen
bis zur Höhe des Wiederkaufspreises ge-
gen Herausgabe des Rentenguts fordern.
8 8. Soweit der * nach 87
den Dritten zu entschädigen hat, wird er
von der Verpflichtung zur Zahlung des
aus dem * erkaufe geschuldeten Kauf-
preises frei.
8 9. Verliert der neue Eigentümer in-
solge der Geltendmachung des Wieder-
kupfsrechis das Eigentum, so wird er,
soweit die für den Erwerb des Renten-
guts von ihm geschuldete Gegenleistung
noch nicht berichtigt ist, von seiner Ber-
pflichtung frei; die für den Erwerb be-
reits gemachten Aufwendungen kann er
soweit zurückfordern, als sie durch den
Eigentümers cines Grundstücks best
des Wiederkaufsrecht kann nicht von
Eigentum an diesem Grundstücke getreunt
werden.
Ein zu Gunsten einer bestimmten Per-
son besrenden Wiederkaufsrecht kann
nicht mit dem Eigentum an einem Grund-
stücke verbunden werden.
8 11. Ist der Berechtigte unbekannt,
so kann er im Wege des Aufgebotsver-
sahrens mit seinem Rechte gusgeschlosten
werden, wenn die im 8 1170 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs X die Ausschließung
eines Hypothekengläubigers bestimmten
Voraussetzungen vorliegen. Mit der Er-
lassung des Ausschlußurteils erlischt das
Wiederkaufsrecht.
aul- ein Wiederkaufsrecht, das zu Gun-
an ihn gegzahlten Wiederkaufspreis nicht sten des jeweiligen Eigentümers eines
gedeckt sind. Grundstücks besteht, finden diese Vor-
schristen keine Anwendung.
8 10. Ein zu Gunsten des jeweiligen
Beschränkung der Reallasten.
In Verfolgung des Zieles, die Bauern wirtschaftlich und politisch
zu befreien, hob man in der Mitte dieses Jahrhunderts in Preußen den
größten Teil der Reallasten, das sind die einem Grundstückseigentümer
obliegenden, regelmäßig wiederkehrenden Leistungen an Geld oder
Diensten, z. B. Hand-- und Spanndiensten, Zahlung eines Erbzins= und
Erbpachtkanons, auf, oder erklärte sie wenigstens für ablösbar, verbo.
auch die Auferlegung gewisser neuer Reallasten.
Das Bürgerliche Gesetzbuch läßt nun zwar Reallasten aller Art
zu, hält aber die landesgesetzlichen Bestimmungen, durch welche die
Reallasten beschränkt werden, aufrecht. Solche Bestimmungen bestehen
in ganz Preußen, mit Ausnahme der im Artikel 30 genannten Teile,
und für diese setzt das Ausführungsgesetz ähnliche Beschränkungen
fest und stellt sie damit den übrigen Landesteilen gleich. Es können jetzt
also in Preußen andere Reallasten als feste Geldrenten einem Grundstück
nicht mehr auferlegt werden, aber auch die festen Geldrenten sind
ablösbar.
Artikel 30.
Im linksrheinischen Teile der Rhein-
provinz, im Kreise H Lerzogtum Lauenburg
und auf der Insel He *W7|- treten *
gende Borschriften in
Mit Ausnahme sett Geldrenten
können beständige Abgaben und Lei-
stungen einem Grundstück als Reallasten
nicht auferlegt werden.
ci ne neu ss E— der
gentümer nach vorgängiger se *
natiger Kündigung mit ben
sachen Betrag abserlälen bere zigt, se-
fern nicht ein i derr bestimmt ist. Es