Full text: Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

36 Ausführungsgeseh zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Artikel 29 bis 30. 
des Rentenguts gemachten Aufwendungen 
bis zur Höhe des Wiederkaufspreises ge- 
gen Herausgabe des Rentenguts fordern. 
8 8. Soweit der * nach 87 
den Dritten zu entschädigen hat, wird er 
von der Verpflichtung zur Zahlung des 
aus dem * erkaufe geschuldeten Kauf- 
preises frei. 
8 9. Verliert der neue Eigentümer in- 
solge der Geltendmachung des Wieder- 
kupfsrechis das Eigentum, so wird er, 
soweit die für den Erwerb des Renten- 
guts von ihm geschuldete Gegenleistung 
noch nicht berichtigt ist, von seiner Ber- 
pflichtung frei; die für den Erwerb be- 
reits gemachten Aufwendungen kann er 
soweit zurückfordern, als sie durch den 
Eigentümers cines Grundstücks best 
des Wiederkaufsrecht kann nicht von 
Eigentum an diesem Grundstücke getreunt 
werden. 
Ein zu Gunsten einer bestimmten Per- 
son besrenden Wiederkaufsrecht kann 
nicht mit dem Eigentum an einem Grund- 
stücke verbunden werden. 
8 11. Ist der Berechtigte unbekannt, 
so kann er im Wege des Aufgebotsver- 
sahrens mit seinem Rechte gusgeschlosten 
werden, wenn die im 8 1170 des Bür- 
gerlichen Gesetzbuchs X die Ausschließung 
eines Hypothekengläubigers bestimmten 
Voraussetzungen vorliegen. Mit der Er- 
lassung des Ausschlußurteils erlischt das 
Wiederkaufsrecht. 
aul- ein Wiederkaufsrecht, das zu Gun- 
an ihn gegzahlten Wiederkaufspreis nicht sten des jeweiligen Eigentümers eines 
gedeckt sind. Grundstücks besteht, finden diese Vor- 
schristen keine Anwendung. 
8 10. Ein zu Gunsten des jeweiligen 
Beschränkung der Reallasten. 
In Verfolgung des Zieles, die Bauern wirtschaftlich und politisch 
zu befreien, hob man in der Mitte dieses Jahrhunderts in Preußen den 
größten Teil der Reallasten, das sind die einem Grundstückseigentümer 
obliegenden, regelmäßig wiederkehrenden Leistungen an Geld oder 
Diensten, z. B. Hand-- und Spanndiensten, Zahlung eines Erbzins= und 
Erbpachtkanons, auf, oder erklärte sie wenigstens für ablösbar, verbo. 
auch die Auferlegung gewisser neuer Reallasten. 
Das Bürgerliche Gesetzbuch läßt nun zwar Reallasten aller Art 
zu, hält aber die landesgesetzlichen Bestimmungen, durch welche die 
Reallasten beschränkt werden, aufrecht. Solche Bestimmungen bestehen 
in ganz Preußen, mit Ausnahme der im Artikel 30 genannten Teile, 
und für diese setzt das Ausführungsgesetz ähnliche Beschränkungen 
fest und stellt sie damit den übrigen Landesteilen gleich. Es können jetzt 
also in Preußen andere Reallasten als feste Geldrenten einem Grundstück 
nicht mehr auferlegt werden, aber auch die festen Geldrenten sind 
ablösbar. 
Artikel 30. 
Im linksrheinischen Teile der Rhein- 
provinz, im Kreise H Lerzogtum Lauenburg 
und auf der Insel He *W7|- treten * 
gende Borschriften in 
Mit Ausnahme sett Geldrenten 
können beständige Abgaben und Lei- 
stungen einem Grundstück als Reallasten 
nicht auferlegt werden. 
ci ne neu ss E— der 
gentümer nach vorgängiger se * 
natiger Kündigung mit ben 
sachen Betrag abserlälen bere zigt, se- 
fern nicht ein i derr bestimmt ist. Es