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setzen und ausnahmsweise auch Darlehne von mehr als 1000 Mark
zu gewähren.
Die Herabsetzung des Maximalsatzes ist öffentlich bekannt zu
machen.
Beschaffenheit der Pfänder.
§ 8. Als Pfand werden nur solche Gegenstände angenonimen,
welche allgemein gangbar im Verkehr sind und welche leicht, ohne
einen zu großen Ranm einzunehmen und ohne Gefahr verwahrt werden
können. Ausgeschlossen sind Hypotheken-Dokumente, Effekten,
Gemälde, Kupferstiche, Bücher, militärische Armatur= und Bekleidungsgegenstände,
Kirchengeräte. Zeitweise können auch andere Gegenstände
ausgeschlossen werden.
Versatz.
§ 9. lÜber die Annahme der Pfänder entscheidet der Verwalter,
in zweifelhaften Fällen die Deputation.
§ 10. Die Pfänder müssen sauber in einem entsprechenden
Einbund — Tuch, Korb, Futteral — Betten aber in reinlichem
Indelt übergeben werden.
8 11. Es werden auf Gold= und Silbergegenstände ½ des
Metallwerts, auf alle übrigen Sachen ½ bis / des Taxwerts
nach dem Ermessen des Verwalters, je nach der größeren oder
geringeren Veränderlichkeit des Preises solcher Gegenstände als
Darlehn gewährt.
§ 12. Findet der Darlehnssucher die Schätzung zu niedrig,
so ist er berechtigt, die zum Pfande bestimmt gewesene Sache zurückzunehmen,
ohne für die Abschätzung irgend eine Gebühr zu entrichten.
Zahlung des Darlehns.
§ 13. Die Auszahlung des Darlehns erfolgt sogleich nach
Einlegung des Pfandes an den ÜUberbringer desselben.
Pfandschein. ·
8 14. Gleichzeitig mit der Zahlung des Darlehns erfolgt
die Aushändigung des Pfandscheins. Derselbe ist mit dem Siegel
der Pfandleih-Anstalt gestempelt und von zwei Beamten derselben
ausgefertigt. Er enthält:
1. die Nummer, unter welcher das Pfand im Pfandbuche
eingetragen ist,
den vom Versetzer angegebenen Namen,
die Bezeichnung des Pfandes,
den Schätzungswert desselben,
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