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Wir wollen und befehlen, daß die betheiligte Kunsthandlung oder deren
Rechtsnachfolger auf deren diesfallsigen Antrag bei diesem Privilegium schleunigst
und kräftigst von Unseren Behörden geschützt werden.
Urkundlich haben Wir dieses Privilegium eigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Insiegel bedrucken lassen, auch solches der privilegirten
Handlung zuzustellen befohlen.
So geschehen und gegeben Weimar den 22. November 1842.
1 Carl Friedrich.
C. W. Freih. von Fritsch.
III. Es ist neuerlich mehrmals vorgekommen, daß Physiker und andere
mit der Nach-VBisitation von Apotheken durch uns beauftragte Aerzte unterlassen
haben, den Befund protokollarisch niederzuschreiben und diese Niederschreibung
durch die Namensunterschrift des betheiligten Apothekers anerkennen
zu lassen. Zur Verhütung der aus einer solchen Verscumniß leicht entstehenden
Weiterungen machen wir die betroffenen Medizinal-Personen hierauf aufmerksam
und erwarten, daß dergleichen Unterlassungen fernerhin nicht wieder
vorkommen werden.
Weimar den 15. Dezember 1842.
Großherzoglich Sächsische SLandes-Direktion.
F. von Schwendler.