Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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Wir  wollen  und  befehlen,  daß  die  betheiligte  Kunsthandlung  oder  deren
Rechtsnachfolger  auf  deren  diesfallsigen  Antrag  bei  diesem  Privilegium  schleunigst
  und  kräftigst  von  Unseren  Behörden  geschützt  werden.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Privilegium  eigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Insiegel  bedrucken  lassen,  auch  solches  der  privilegirten
  Handlung  zuzustellen  befohlen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  22.  November  1842.

1  Carl  Friedrich.

C.  W.  Freih.  von  Fritsch.

III.  Es  ist  neuerlich  mehrmals  vorgekommen,  daß  Physiker  und  andere
mit  der  Nach-VBisitation  von  Apotheken  durch  uns  beauftragte  Aerzte  unterlassen
  haben,  den  Befund  protokollarisch  niederzuschreiben  und  diese  Niederschreibung
  durch  die  Namensunterschrift  des  betheiligten  Apothekers  anerkennen
zu  lassen.  Zur  Verhütung  der  aus  einer  solchen  Verscumniß  leicht  entstehenden
  Weiterungen  machen  wir  die  betroffenen  Medizinal-Personen  hierauf  aufmerksam
  und  erwarten,  daß  dergleichen  Unterlassungen  fernerhin  nicht  wieder
vorkommen  werden.
Weimar  den  15.  Dezember  1842.
Großherzoglich  Sächsische  SLandes-Direktion.
F.  von  Schwendler.