Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Für  die  Dispensation  eines  einfachen  Arzneimittels,  bei  welcher  die  Verwendung
  eines  Gefässes  nicht  stattfindet.  ikr.

b)  Für  die  Mengung  und  Division  von  Pulvern  oder,  was  gleichviel  ist,  für
die  Darstellung  eines  Pulvers  in  vervielfältigter  Dosis  wird,  einschließlich
der  Mengung,  Ausfertigung  und  Signirung,  berechnet

bis  auf  12  Stück  für  jedes  Stück  kr.
über  12  Stück  für  je  weitere  3  Stückk  2  k-#.

Wenn  Wachskapseln  vorgeschrieben  oder  wesentlich  erfordert  sind,  so  wird  der
Ansatz  um  den  vierten  Theil  erhöht.

c)  Für  die  Mengung  und  Division  von  Species  oder  groben  Pulvern,  mit  Ausfertigung
  und  Signirung,  findet  die  gleiche  Anrechnung  wie  für  dirddirte
Pulver  (s.  oben  bh)  statt.

1)  Für  die  Bereitung  von  Pillen,  nämlich  die  Mengung  und  Formation  derselben
  mit  Einschluß  der  Bestreuung  mit  Sem.  I##pl.  oder  einem  Pulver
von  ähnlichem  Werth  und  mit  Einschluß  der  Ausfertigung  und  Signirung
wird  berechnet

bis  zu  30  Pillen  (  kr.
über  30  Pillen  bis  zu  120  u  für!  je  weitere
  30  Pillen  .2  kr.

über  120  Pillen  für  je  weitere  z0  Pillen.  .  Ukr.

e)  Für  die  Bereitung  einer  Salbe  durch  Schmelzen,
einschließlich  der  Mengung  und  r!se  bis

zu  einer  Unze.  .  ..  .  6  kr.
für  jede  weitere  Unze  bis;  zu  uUnzen  kr.
für  jedes  weitere  halbe  Pfund  u  .  2fr.

1)  Für  die  Mischung  von  Pflastern  durch  Schmelzen
oder  Malaxiren
bis  zu  2  Ungen  (  kr.
für  jede  weitere  Unze  bis  zu  6  Unzen  ..  Ikr.
für  jedes  weitere  halbe  Pfund  ..  .  .  2kr.