Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr.  21.  167

den  Flüssigkeit,  z.  B.  von  etwa  5  Litern  einer  weingeistigen  Lösung  von  Formaldehyd
(10  prozentig)  oder  Rohkresol  (5  prozentig)  oder  Sublimat  (2  prozentig)  oder  Chlorzink
(10  prozentig),  in  eine  oder  mehrere  leicht  zugängliche  Arterien  usw.  gegen  Verwesung  möglichst
  zu  schützen;  auch  ist  der  Boden  des  inneren  (Metall-)  Sarges  mit  einer  reichlichen
Schicht  Sägemehl,  Torfmull  oder  mit  anderen  aufsaugenden  Stoffen  zu  bedecken.

(4)  Diese  Bestimmungen  finden  sinngemäße  Anwendung  bei  Leichen  (Leichenresten),  welche
für  die  überseeische  Beförderung  wieder  ausgegraben  worden  sind.

§  3.

1)  Sollen  Leichen  von  Personen,  welche  während  der  Reise  an  Bord  gestorben  sind,
ausnahmsweise  bis  zum  Bestimmungshafen  mitgeführt  werden,  so  ist  tunlichst  nach  8  2
Abs.  2  und  3  zu  verfahren.  Dauert  die  Reise  von  der  Todesstunde  bis  zur  Ankunft
am  Begräbnisorte  weniger  als  drei  Tage,  so  darf  von  der  Einsargung  abgesehen  werden.

(2,  Leichen  von  Personen,  welche  während  der  Reise  an  Cholera,  Fleckfieber,  Pest  oder
Pocken  verstorben  sind,  dürfen  an  Bord  nicht  weiter  befördert  werden.

84.
Leichen  sind  an  Bord  von  Schiffen  tunlichst  getrennt  von  Nahrungs=  und  Genußmitteln
  und  derart  aufzubewahren,  daß  eine  Belästigung  der  Reisenden  und  der  Besatzung
vermieden  wird.

 

Muster.
Leichenpaß
(ür  Leichenbeförderung  auf  dem  Leewege).
Die  liehr  der  nach  rschiit  eingesargten  Leiche  de.  am
19  zzu  .  ....an  (Todesurfache)
.  verstorbenen......Iähngeu
und  Zuname,  Stand  des  Verstorbenen,  bei  Kindern  Stand  der  Eltern)  von
.  nach
auf  dem  Seewege  wird  hierdurch  genchmigt.
.,  den  19
(Dienststempel).  (Unterschrift).

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