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zu nennen gewöhnt sind. Aber er war immer Mittel zu einem
Zweck, Mittel zur Förderung der (Gemeininteressen, wenn auch
die speziellen Staatszwecke sich stetig änderten.
1. Der Staat ist begrifflich untrennbar mit der Existenz eines
Volkes verknüpft, eines Volkes, das sich eben um der Erreichung
seiner nationalen Gemeinzwecke wegen zu einer Einheit zusammen-
schloss, die man daher mit JELLINEK!) als zu den „durch die An-
wendung der Zweckkategorie geschaffenen“ rechnen kann.
2. Mit fortschreitender Kultur konnte der Zusammenschluss
des Volkes allein die Befriedigung der wachsenden Bedürfnisse
seiner Mitglieder nicht mehr gewährleisten. Das Umbherschweifen
in Herdenform war mit dem Zwecke einer festen Form gesicherten
Zusammenlebens, der Herstellung eines den Wechsel überdauern-
den, Sicherheit verleihenden Ueber- und Unterordnungsverhältnisses
unvereinbar. Die Abgrenzung eines bestimmten Gebietes war eine
äusserlich und innerlich notwendige Folge fortschreitender Kultur,
nicht nur des einzelnen Volkes an sich betrachtet, sondern auch
der Völker neben einander. Und in natürlicher Wechselbeziehung
damit steht die Aenderung der Lebensanschauungen des fest an-
gesiedelten Volkes und damit die Rückwirkung einer veränderten
Lebensweise auf seine Politik. Damit ist für den modernen Staats-
begriff die Notwendigkeit der „territorialen Grundlage“ ?) unan-
fechtbar°).
Die Zusammenfassung einer Personenmehrheit auf einem be-
stimmten Territorium bedarf einer ordnenden Gewalt, von der die
notwendige Organisation des Volkes in einer seinen Gemeinzwecken
entsprechenden Weise ausgehen kann. Der Staat ist insofern ein
Organismus®), als „Begriff von menschlichen Beziehungen mit
Zweckbestimmung“ °). Dieser Staatszweck bleibt auch in seiner
1) System S. 21.
2) JELLINEK : System S. 20; Currıus: S. 20 f.
8) HALL: S. 19f. meint: „That the possession of a fixed territory is a distinct
requirement must be looked upon as the result of more general, but not
strictly necessary consequences*“. Er erklärt dies einmal damit, dass alle Ge-
meinschaften, die ihrer Zivilisation ein ausgearbeitetes Rechtssystem verdank-
ten, angesessen waren. Aber hauptsächlich schreibt er es dem Umstande zu,
dass zur Zeit der Ausbildung der völkerrechtlichen Grundgedanken, nach dem
Feudalsystem das Eigentum an einem Lande mit der Souveränetät über das-
selbe verknüpft war.
4) SCHULZE: 1. S. 20 ft.
5) AFFOLTER: Arch. XVII. S. 96.