Object: Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien

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zu nennen gewöhnt sind. Aber er war immer Mittel zu einem 
Zweck, Mittel zur Förderung der (Gemeininteressen, wenn auch 
die speziellen Staatszwecke sich stetig änderten. 
1. Der Staat ist begrifflich untrennbar mit der Existenz eines 
Volkes verknüpft, eines Volkes, das sich eben um der Erreichung 
seiner nationalen Gemeinzwecke wegen zu einer Einheit zusammen- 
schloss, die man daher mit JELLINEK!) als zu den „durch die An- 
wendung der Zweckkategorie geschaffenen“ rechnen kann. 
2. Mit fortschreitender Kultur konnte der Zusammenschluss 
des Volkes allein die Befriedigung der wachsenden Bedürfnisse 
seiner Mitglieder nicht mehr gewährleisten. Das Umbherschweifen 
in Herdenform war mit dem Zwecke einer festen Form gesicherten 
Zusammenlebens, der Herstellung eines den Wechsel überdauern- 
den, Sicherheit verleihenden Ueber- und Unterordnungsverhältnisses 
unvereinbar. Die Abgrenzung eines bestimmten Gebietes war eine 
äusserlich und innerlich notwendige Folge fortschreitender Kultur, 
nicht nur des einzelnen Volkes an sich betrachtet, sondern auch 
der Völker neben einander. Und in natürlicher Wechselbeziehung 
damit steht die Aenderung der Lebensanschauungen des fest an- 
gesiedelten Volkes und damit die Rückwirkung einer veränderten 
Lebensweise auf seine Politik. Damit ist für den modernen Staats- 
begriff die Notwendigkeit der „territorialen Grundlage“ ?) unan- 
fechtbar°). 
Die Zusammenfassung einer Personenmehrheit auf einem be- 
stimmten Territorium bedarf einer ordnenden Gewalt, von der die 
notwendige Organisation des Volkes in einer seinen Gemeinzwecken 
entsprechenden Weise ausgehen kann. Der Staat ist insofern ein 
Organismus®), als „Begriff von menschlichen Beziehungen mit 
Zweckbestimmung“ °). Dieser Staatszweck bleibt auch in seiner 
  
1) System S. 21. 
2) JELLINEK : System S. 20; Currıus: S. 20 f. 
8) HALL: S. 19f. meint: „That the possession of a fixed territory is a distinct 
requirement must be looked upon as the result of more general, but not 
strictly necessary consequences*“. Er erklärt dies einmal damit, dass alle Ge- 
meinschaften, die ihrer Zivilisation ein ausgearbeitetes Rechtssystem verdank- 
ten, angesessen waren. Aber hauptsächlich schreibt er es dem Umstande zu, 
dass zur Zeit der Ausbildung der völkerrechtlichen Grundgedanken, nach dem 
Feudalsystem das Eigentum an einem Lande mit der Souveränetät über das- 
selbe verknüpft war. 
4) SCHULZE: 1. S. 20 ft. 
5) AFFOLTER: Arch. XVII. S. 96.
	        
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