Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

978  Zweiter  Teil.  Viertes  Buch.  $  226.

Die  Verpflichtung  zum  Dienste  beginnt  ınit  demjenigen  Kalenderjahre,
  in  welchem  der  Wehrpflichtige  das  zwanzigste  Lebensjahr
vollendet!!.  Die  Gesamtdienstzeit  beträgt  regelmäßig  achtzehn
Jahre.  [Jeder  wehrfähige  Deutsche  gehört  nach  den  Bestimmungen
der  RVerf  sieben  Jahre  lang,  in  der  Regel  vom  vollendeten
20.  bis  zum  beginnenden  28.  Lebensjahre  dem  stehenden  Heere
an.  Während  der  Dauer  der  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere
sind  die  Mannschaften  der  Kavallerie  und  reitenden  Feldartillerie
die  ersten  drei,  alle  übrigen  Mannschaften  die  ersten  zwei  Jahre
zum  ununterbrochenen  Dienste  bei  den  Fahnen  verpflichtet®.
Auf  die  sieben  Jahre  der  Zugehörigkeit  zum  stehenden  Heere
folgen  fünf,  in  denen  der  Wehrpflichtige  der  Landwehr  ersten  Aufgebots
  angehört.  Jedoch  dienen  die  Mannschaften  der  Kavallerie
und  reitenden  Feldartillerie,  sowie  diejenigen  Mannschaften  der
Fußtruppen,  der  fahrenden  Feldartillerie  und  des  Trains,  welche
freiwillig  noch  ein  drittes  Jahr  im  aktiven  Dienst  bei  den  Fahnen
verbleiben,  in  der  Landwehr  ersten  Aufgebots  nur  drei  Jahre  ®.]
Nach  der  Beendigung  des  Dienstes  in  der  Landwehr  ersten  Aufgebotz
  folgt  der  in  der  Landwehr  zweiten  Aufgebots.  Dieser

auert  grundsätzlich  bis  zum  31.  März  desjenigen  Kalenderjahres,
in  welchem  der  Wehrpflichtige  das  neunundreißigste  Lebensjahr
vollendet;  jedoch  beträgt  er,  wenn  derselbe  vor  vollendetem
zwanzigsten  Lebensjahr  in  den  Dienst  eingetreten  ist,  höchstens
sechs  Jahre!*.  Junge  Leute  von  Bildung,  welche  die  erforderlichen
  Kenntnisse  in  vorschriftsmäßigem  Umfang  dargelegt  haben,
sich  freiwillig  zum  Dienste  melden  und  sich  selbst  bekleiden,
ausrüsten  und  verpflegen,  brauchen  nur  ein  Jahr  bei  den  Fahnen
zu  dienen  und  werden  nach  Ablauf  dieser  Zeit  zur  Reserve  beurlaubt
  (sogenannte  Einjährigfreiwillige).  Auch  solche  Personen,
  welche  diese  Berechtigung  nicht  besitzen,  können,  wenn
sie  die  nötige  moralische  und  körperliche  Qualifikation  nachweisen,
schon  nach  vollendetem  siebzehnten  Lebensjahre  freiwillig  in  den
Militärdienst  eintreten  '5,

Die  seemännische  Bevölkerung  des  Reiches,  einschließlich
  des  Maschinenpersonals  und  der  Schiffshandwerker,
ist  vom  Dienste  im  Landheere  befreit,  dagegen  zum  Dienste  in
der  Marine  verpflichtet!*.  Die  Bestimmungen  über  die  Dienstpflicht
  und  Dienstzeit  dieser  Personen  weichen  in  einzelnen  Beziehungen
  von  den  für  das  Landheer  geltenden  ab.  f[Reichs-11

  RG  vom  9.  Nov.  1867  $  6.  -

12  RVerf  Art,  59  Abs.  1  (in  der  Fassung  des  RG  betr.  Anderung  der
Wehrpflicht  vom  15.  April  1905,  Art.  I].

ı3  RG  vom  9,  Aug,,  1893  Art.  I  1,  8.  RG  vom  25.  März  1899
Art.  II.  —  [RG  betr.  Anderung  der  Wehrpflicht  vom  15.  April  1905,

Art.  1I  2  2.]
14  RVerf  Art.  59  [in  der  Fassung  des  RG  vom  15.  April  1905,  Art.  I;
RG  vom  11.  Febr.  1883  Art.  IL  8  3).

15  RG  vom  9,  Nov.  1867  88  10  u.  11.

16  RVerf.  Art.  53.