Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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87.
Schulbedarfgesetz  und  Dienstalterszulagen  des  Volksschullehrpersonales.

Der  Entwurf  zu  einem  Schulbedarfgesetze  hat  in  der  von  den  beiden  Kammern  be—
schlossenen  Fassung  Unsere  Sanktion  erhalten;  das  hienach  ausgefertigte  Gesetz  ist  in  dem
Gesetz-  und  Verordnungsblatte  vom  30.  Juli  1902  Nr.  34  verkündet  worden.

Wegen  der  bei  Beratung  dieses  Gesetzes  von  beiden  Kammern  beantragten  Erhöhung
der  Dienstalterszulagen  des  Lehrpersonals  in  Gemeinden  unter  10  000  Einwohnern  nehmen
Wir  auf  8  36  dieses  Abschieds  Bezug.

Auf  die  bei  der  gleichen  Gelegenheit  weiter  vorgetragene  Bitte:  „sobald  die  Finanzlage
  es  gestattet,  eine  weitere  Verbesserung  der  Dienstalterszulagen  im  Budget  vorzusehen,“
wird  tunlichst  Bedacht  genommen  werden.

§  8.
Bedarf  für  Hostbauten,  Telegraphen=  und  Telephonanlagen.

Der  Entwurf  eines  Gesetzes,  den  Bedarf  für  Postbauten,  Telegraphen=  und  Telephonanlagen
  betreffend,  hat  in  der  von  den  beiden  Kammern  beschlossenen  Fassung  Unsere
Sanktion  erhalten;  das  hienach  ausgefertigte  Gesetz  ist  in  dem  Gesetz=  und  Verordnungsblatte
  vom  14.  August  1902  Nr.  38  verkündet  worden.

Aus  Anlaß  dieses  Gesetzes  haben  die  beiden  Kammern  beschlossen:

a)  Zu  Art.  1  Ziff.  13:

„es  sei  der  K.  Staatsregierung  die  Ermächtigung  zu  erteilen,  die  Kosten
für  Herstellung  der  Baupläne  dem  durch  Gesetz  vom  24.  Februar  1900  für
Herstellung  eines  Oberpostamtsgebäundes  an  der  Bayerstraße  genehmigten  Kredite
von  960  000  —&  zu  entnehmen.“

b)  Zu  Art.  1  Ziff.  22;

„es  sei  die  K.  Staatsregierung  zu  ermächtigen,  beim  Hervortreten  besonderer
Bedürfnisse  auf  Herstellung  neuer  oder  Erweiterung  bereits  bestehender  Ortstelephonnetze
  oder  telephonischer  Städteverbindungen  über  die  vorgesehenen  Kredite
hinauszugehen  —  vorbehaltlich  nachträglicher  Genehmigung  des  Landtages.“

Der  für  Herstellung  eines  Oberpostamtsgebändes  an  der  Bayerstraße  in  München
genehmigte  Kredit  von  960  000  J—&  wurde  nach  Artikel  4  des  Gesetzes  vom  14.  Dezember  1903,
die  Herstellung  eines  Gebäudes  für  das  Verkehrsministerium  und  ein  zentrales  Briefpostamt
in  München  betreffend,  unverkürzt  eingezogen.

Die  Ermächtigung  zu  b)  wurde  mangels  eines  besonderen  Bedürfnisses  nicht  in  Anspruch
  genommen.