303
es sich um größere Einrichtungen handelt, ein Kostenanschlag zugefertigt
werden.
Nach vollendeter Einrichtung wird die Kostenberechnung nach
dem von der Verwaltung der Gasanstalt festgestellten Tarife aufgestellt
und muß die Zahlung der Einrichtungskosten demnächst
binnen einer Woche nach Zustellung der Rechnung an die Kasse
der Anstalt geleistet werden. Auch steht der Verwaltung der Gasanstalt
das Recht zu, die Ausführung der Einrichtung von der vorherigen
Einzahlung der veranschlagten Kosten oder eines von der
Verwaltung zu bestimmenden Kostenvorschusses abhängig zu machen.
Bis zur vollständigen Bezahlung der Kosten verbleibt die
Leitung Eigentum der Gasanstalt und ist die Eimichtung bis
dahin nur als leihweise überlassen zu betrachten. Der Gasanstalt
steht auch das Recht zu, nach vergeblicher Mahnung wegen Bezahlung
der eingerichteten Leitung dieselbe wieder fortzunehmen und
daneben zugleich die Kosten der Arbeiten der Einrichtung und Beseitigung
und den ihr an dem Material entstandenen Schaden von
dem Besteller einzufordern.
Gasmesser.
86.
Der Gasmesser wird dem Gasabnehmer zu einem im nachfolgenden
Tarife festgestellten jährlichen Mietspreise geliehen und
verbleibt Eigentum der Gasanstalt. Jedoch steht es dem Gasabnehmer
frei, den Gasmesser von der Gasanstalt käuflich zu erwerben
oder sich durch die Anstalt einen anderen von ihm als
Eigentum erworbenen vorschriftsmäßig geeichten Gasmesser aufstellen
zu lassen; in letzterem Falle muß jedoch der Gasmesser
zuvor auf der Anstalt einer Untersuchung auf seine Richtigkeit unterworfen
werden.
Der Verwaltung der Gasanstalt steht allein die Entscheidung
über die Größe sowie über den Ort der Aufstellung des zur Benutzung
erforderlichen Gasmessers zu, wobei Wünsche der Besteller
möglichst berücksichtigt werden sollen.
Für einen dreiflammigen Gasmesser beträgt der jährliche
Mietszins, welcher für jeden vollen Monat und zwar im Voraus
für das Kalendervierteljahr zu bezahlen ist . . 1000 M
für einen 5 flammiegen d5,20 „
„ „ 10 „ 6/100 „
„ „ 20 „ 5P960 „
„ „ 30 „ ........ 12,«0»