Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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2)  daß  ich  weder  zu  dem  Zwecke  gemeinschaftlicher  Berathschlagungen  über  die
bestehenden  Gesetze  und  Einrichtungen  des  Landes,  noch  zu  jenem  der  wirklichen  Auflehnung
  gegen  obrigkeitliche  Maaßregeln  mit  Andern  mich  vereinigen  werde.  Insbesondere
  erkläre  ich  mich  für  verpflichtet,  den  Forderungen,  welche  die  diesem  Reverse
borgedruckten  Bestimmungen  enthalten,  stets  nachzukommen,  widrigenfalls  aber  mich
allen  gegen  deren  Uebertreter  daselbst  ausgesprochenen  Strafen  und  nachtheiligen  Folgen
  unweigerlich  zu  unterwerfen.“

Erst  nachdem  dieser  Revers  unterschrieben  worden  ist,  findet  die  Immatrikulation
StÖatt.  Wer  diese  Unterschrift  verweigert,  ist  sofort  und  ohne  alle  Nachsicht  von  der
Universität  zu  verweisen.

Art.  VI.  6

Vereinigungen  der  Studirenden  zu  wissenschaftlichen  oder  geselligen  Zwecken  können
  mit  Erlaubniß  der  Regierung,  unter  den  von  leßterer  festzusehenden  Bedingungen,
Statt  finden.  Alle  anderen  Verbindungen  der  Studirenden,  sowohl  unter  sich  als  mit
sonstigen  geheimen  Gesellschaften,  sind  als  verboten  zu  betrachten.

Art.  VII.

Die  Theilnahme  an  verbotenen  Verbindungen  soll,  unbeschadet  der  in  einzelnen  Staaten
  bestehenden  strengeren  Bestimmungen,  nach  folgenden  Abstufungen  bestraft  werden:

1)  Die  Stifter  einer  verbotenen  Verbindung,  und  alle  diejenigen,  welche  Andere
zum  Beitritte  verleitet  oder  zu  verleiten  gesucht  haben,  sollen  niemals  mit  bloßer  Carcerstrafe,
  sondern  jedenfalls  mit  dem  consilio  abeundi,  oder  nach  Befinden  mit  der  Relegation,
  die  den  Umständen  nach  zu  schärfen  ist,  belegt  werden.

2)  Die  übrigen  Mitglieder  solcher  Verbindungen  sollen  mit  strenger  Carcerstrase,
bei  wiederholter  oder  fortgesester  Theilnahme  aber,  wenn  schon  eine  Strafe  wegen  verbotener
  Verbindungen  vorangegangen  ist,  oder  andere  Verschärfungsgründe  vorliegen,
mirt  der  Unterschrift  des  consilil  abenndi,  oder  mit  dem  consilio  abeundi  selbst,  oder
bei  besonders  erschwerenden  Umständen  mit  der  Relegation,  die  dem  Befinden  nach  zu
schärfen  ist,  belegt  werden.

5)  Insofern  aber  eine  Verbindung  mit  Studirenden  anderer  Universitäten,  zur
Befbrderung  verbotener  Verbindungen,  Briefe  wechselt,  oder  durch  Deputirte  kommunicirt,
  so  sollen  alle  diejenigen  Mirglicder,  welche  an  dieser  Korrespondenz  einen
thätigen  An-heil  genommen  haben,  mit  der  Relegation  bestrast  werden.