Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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Diese  Zeugnisse  sind  von  der  Immatrikulations-Commission  nebst  dem  Passe  des
Studirenden  bis  zu  seinem  Abgange  aufzubewahren.  Ist  Alles  gehoͤrig  beobachtet,  so
erhaͤlt  der  Studirende  die  gewoͤhnliche  Matrikel;  die  Regierungen  der  Bundesstaaten
werden  aber  Verfuͤgung  treffen,  daß  diese  in  keinem  derselben  statt  eines  Passes  angenommen
  werden  kann.

Artt.  III.

In  den  Zeugnissen  über  das  Betragen  sind  die  etwa  erkannten  Strafen  nebst  der
Ursache  derselben  anzuführen,  und  zwar  in  allen  Fällen,  wo  irgend  eine  Strafe  wegen
  verbotener  Verbindung  erkannt  ist.  Die  Anführung  der  Bestrafung  wegen  anderer,
  nicht  erheblicher  Contraventionen  kann  nach  dem  Ermessen  der  Behörde  entweder
ganz  unterbleiben,  oder  nur  im  Allgemeinen  angedeutet  werden.  In  allen  Zeugnissen
ist  (two  möglich  mit  Angabe  der  Gründe)  zu  bemerken,  ob  der  Inhaber  der  Theilnahme
  an  verbotenen  Verbindungen  verdächtig  geworden  sey  oder  nicht.  Jeder  ist  verpflichtet,
  um  diese  Zeugnisse  so  zeitig  nachzusuchen,  daß  er  sie  bei  der  Immatrikulation
vorzeigen  kann,  und  die  Behörden  sind  gehalten,  solche  ohne  Aufenthalt  auszufertigen,
falls  nicht  Gründe  der  Verweigerung  vorliegen,  welche  auf  Verlangen  des  Studirenden
bescheinigt  werden  müssen.  Gegen  die  Verweigerung  kann  derselbe  den  Rekurs  an  die
Ober-Behörde  nehmen.  Kann  ein  Studirender  bei  dem  Gesuche  um  Immatrikulation
die  erforderlichen  Zeugnisse  nicht  vorlegen,  verspricht  er  jedoch  deren  Nachlieferung,  so
kann  er,  nach  dem  Ermessen  der  Immatrikulations-Commission,  vorerst  ohne  Immatrikulation

  auf  die  akademischen  Geseße  verpflichtet  und  zum  Besuche  der  Collegien  zugelassen

  werden.  Von  Seiten  der  Universität  soll  aber  sofort  an  die  Behörde,  welche
die  Zeugnisse  auszustellen  oder  zu  beglaubigen  hat,  um  Nachricht  geschrieben  werden,
welche  von  derselben  ohne  Aufenthalt  zu  ertheilen  ist.
Art.  IV.

Die  Immatrikulation  ist  zu  verweigern:

1)  wenn  ein  Studirender  sich  zu  spät  dazu  meldet  und  sich  deßhalb  nicht  genügend
  entschuldigen  kann  (Art.  1.);

2)  wenn  er  die  erforderlichen  Zeugnisse  nicht  vorlegen  kann.  Erfolgt  auf  die  Erkundigung
  von  Seiten  der  Universität  längstens  binnen  vier  Wochen,  vom  Abgangstage
  des  Schreibens  an  gerechnet,  keine  Antwort,  oder  wird  die  Ertheilung  eines  Zeug--