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Diese Zeugnisse sind von der Immatrikulations-Commission nebst dem Passe des
Studirenden bis zu seinem Abgange aufzubewahren. Ist Alles gehoͤrig beobachtet, so
erhaͤlt der Studirende die gewoͤhnliche Matrikel; die Regierungen der Bundesstaaten
werden aber Verfuͤgung treffen, daß diese in keinem derselben statt eines Passes angenommen
werden kann.
Artt. III.
In den Zeugnissen über das Betragen sind die etwa erkannten Strafen nebst der
Ursache derselben anzuführen, und zwar in allen Fällen, wo irgend eine Strafe wegen
verbotener Verbindung erkannt ist. Die Anführung der Bestrafung wegen anderer,
nicht erheblicher Contraventionen kann nach dem Ermessen der Behörde entweder
ganz unterbleiben, oder nur im Allgemeinen angedeutet werden. In allen Zeugnissen
ist (two möglich mit Angabe der Gründe) zu bemerken, ob der Inhaber der Theilnahme
an verbotenen Verbindungen verdächtig geworden sey oder nicht. Jeder ist verpflichtet,
um diese Zeugnisse so zeitig nachzusuchen, daß er sie bei der Immatrikulation
vorzeigen kann, und die Behörden sind gehalten, solche ohne Aufenthalt auszufertigen,
falls nicht Gründe der Verweigerung vorliegen, welche auf Verlangen des Studirenden
bescheinigt werden müssen. Gegen die Verweigerung kann derselbe den Rekurs an die
Ober-Behörde nehmen. Kann ein Studirender bei dem Gesuche um Immatrikulation
die erforderlichen Zeugnisse nicht vorlegen, verspricht er jedoch deren Nachlieferung, so
kann er, nach dem Ermessen der Immatrikulations-Commission, vorerst ohne Immatrikulation
auf die akademischen Geseße verpflichtet und zum Besuche der Collegien zugelassen
werden. Von Seiten der Universität soll aber sofort an die Behörde, welche
die Zeugnisse auszustellen oder zu beglaubigen hat, um Nachricht geschrieben werden,
welche von derselben ohne Aufenthalt zu ertheilen ist.
Art. IV.
Die Immatrikulation ist zu verweigern:
1) wenn ein Studirender sich zu spät dazu meldet und sich deßhalb nicht genügend
entschuldigen kann (Art. 1.);
2) wenn er die erforderlichen Zeugnisse nicht vorlegen kann. Erfolgt auf die Erkundigung
von Seiten der Universität längstens binnen vier Wochen, vom Abgangstage
des Schreibens an gerechnet, keine Antwort, oder wird die Ertheilung eines Zeug--