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Gewerbeordnung, wonach Lehrlinge über
18 Jahre der väterlichen Zucht des Lehrherrn
nicht mehr unterworfen sein sollten,
ist aufgehoben. Dagegen ist die Schriftlichkeit
bei der Abschließung des Lehrvertrags
zwar nicht zur Bedingung der Gültigkeit
eines solchen gemacht, wohl aber ist
mit Rücksicht auf die Zweckmäßigkeit und
Wichtigkeit dieser schriftlichen Form bestimmt
worden, daß ein Anspruch des
Lehrherrn oder des Lehrlings auf Entschädigung
bei vorzeitiger Beendigung des
Lehrverhältnisses nur dann geltend gemacht
werden kann, wenn der Lehrvertrag
schriftlich geschlossen ist. Ebenso kann ein
Anspruch auf Rückkehr des entlaufenen
Lehrlings nur unter ebendieser Voraussetzung
geltend gemacht werden. Die Polizeibehörde
kann in diesem Fall auf Antrag
des Lehrherrn den Lehrling anhalten,
so lange in der Lehre zu verbleiben, als
durch gerichtliches Urteil das Lehrverhältnis
nicht für aufgelöst erklärt ist. Im
al der Weigerung kann die Polizeibeörde
den Lehrling zwangsweise zurückführen
lassen oder durch Androhung von
Geldstrafe bis zu 50 Mk. oder Haft bis
zu 5 Tagen ihn zur Rückkehr anhalten.
Wichtig ist ferner die Einführung einer
gesetzlichen Probezeit von vier Wochen
vom Beginn der Lehrzeit an, während
der das Lehrverhältnis durch einseitigen
Rücktritt aufgelöst werden kann. Eine Vereinbarung,
wonach diese äeezen mehr
als drei Monate betragen soll, ist nichtig.
Ferner ist die bisherige Bestimmung der
Reichsgewerbeordnung, wonach das Lehrverhältnis
wider den Willen des Lehrherrn
aufgehoben werden konnte, wenn der Lehrling
zu einem andern Gewerbe oder Beruf
überging, in dieser Allgemeinheit beseitigt
worden. Um aber dem Lehrling die
Möglichkeit des Üübergangs zu einem andern
Beruf nicht gänzlich abzuschneiden, ist
die Bestimmung getroffen, daß, wenn von
dem Vater oder dem Vormund für den
Lehrling oder, sofern der letztere großjährig
ist, von diesem selbst dem Lehrherrn die
sönrsstliche Erklärung gegeben wird, daß der
ehrling zueinem andern Gewerbe oder Beruf
übergeten werde, das Lehrverhältnis,
wenn der Lehrling nicht früher entlassen
Gewerbegesetzgebung (Fiugendliche Fabrikarbeiter).
wird, nach Ablauf von vier Wochen als
aufgelöst gelten soll. Binnen neun Monaten
nach der Auflösung darf dann der Lehrling
in demselben Gewerbe von einem andern
Arbeitgeber ohne Zustimmung des
frühern Lehrherrn nicht beschäftigt werden.
Was endlich die Normen über die Fabrikarbeiter
anbetrifft, so sind hier
insbesondere die Vorschriften über die
Verwendung jugendlicher Arbeiter
von Wichtigkeit. Hiernach dürfen nämlich
in Fabriken Kinder unter 12 Jahren gar
nicht, Kinder unter 14 Jahren nicht über
sechs und junge Leute zwischen 14 und 16
Jahren nicht länger als ze Stunden
täglich beschäftigt werden. Die Arbeitsstunden
der juzendlichen Arbeiter dürfen
nicht vor 5 ½ Uhr morgens beginnen und
nicht über 8½ Uhr abends dauern. Zwischen
den Arbeitsstunden müssen an jedem
Arbeitstag regelmäßige Pausen gewährt
werden. Diese Pausen müssen für Kinder
eine halbe Stunde, für junge Leute
zwischen 14 und 16 Jahren mittags eine
Stunde sowie vormittags und nachmittags
je eine halbe Stunde mindestens betragen.
Kinder, welche zum Besuch der
Vokksschule verpflichtet sind, dürfen in Fabriken
nur dann beschäftigt werden, wenn
sie in der Volksschule oder in einer von
der Schulaufsichtsbehörde genehmigten
Schule und nach einem von ihr genehmigten
Lehrplan einen regelmäßigen Unterricht
von mindestens drei Stunden täglich genießen.
Zur Kontrolle der Kinderarbeit
soll das Institut der Arbeitskarten
dienen, welche auf Antrag oder mit Zustimmung
des Vaters oder Vormunds
durch die Ortspolizeibehörde kosten = und
stempelfrei ausgestellt werden und Namen,
Tag und Jahr der Geburt sowie die Religion
des Kindes, den Namen, Stand
und letzten Wohnort des Vaters oder Vormunds
und außerdem die zur Erfüllung
der gesetzlichen Schulpflicht getroffenen
Einrichtungen angeben sollen. Die Beschäftigung
eines Kindes in Fabriken ist
nicht gestattet, wenn dem Arbeitgeber nicht
uvor für dasselbe die Arbeitskarte eingendigt
ist. Eines Arbeitbuchs bedarf es
daneben nicht. Dabei hat die Gewerbeordnungsnovelle
das in England bewährte