Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXIV. Band. (24)

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Gewerbeordnung,  wonach  Lehrlinge  über
18  Jahre  der  väterlichen  Zucht  des  Lehrherrn
  nicht  mehr  unterworfen  sein  sollten,
ist  aufgehoben.  Dagegen  ist  die  Schriftlichkeit
  bei  der  Abschließung  des  Lehrvertrags
  zwar  nicht  zur  Bedingung  der  Gültigkeit
  eines  solchen  gemacht,  wohl  aber  ist
mit  Rücksicht  auf  die  Zweckmäßigkeit  und
Wichtigkeit  dieser  schriftlichen  Form  bestimmt
  worden,  daß  ein  Anspruch  des
Lehrherrn  oder  des  Lehrlings  auf  Entschädigung
  bei  vorzeitiger  Beendigung  des
Lehrverhältnisses  nur  dann  geltend  gemacht
  werden  kann,  wenn  der  Lehrvertrag
schriftlich  geschlossen  ist.  Ebenso  kann  ein
Anspruch  auf  Rückkehr  des  entlaufenen
Lehrlings  nur  unter  ebendieser  Voraussetzung
  geltend  gemacht  werden.  Die  Polizeibehörde
  kann  in  diesem  Fall  auf  Antrag
  des  Lehrherrn  den  Lehrling  anhalten,
so  lange  in  der  Lehre  zu  verbleiben,  als
durch  gerichtliches  Urteil  das  Lehrverhältnis
  nicht  für  aufgelöst  erklärt  ist.  Im
al  der  Weigerung  kann  die  Polizeibeörde

  den  Lehrling  zwangsweise  zurückführen
  lassen  oder  durch  Androhung  von
Geldstrafe  bis  zu  50  Mk.  oder  Haft  bis
zu  5  Tagen  ihn  zur  Rückkehr  anhalten.
Wichtig  ist  ferner  die  Einführung  einer
gesetzlichen  Probezeit  von  vier  Wochen
vom  Beginn  der  Lehrzeit  an,  während
der  das  Lehrverhältnis  durch  einseitigen
Rücktritt  aufgelöst  werden  kann.  Eine  Vereinbarung,
  wonach  diese  äeezen  mehr
als  drei  Monate  betragen  soll,  ist  nichtig.
Ferner  ist  die  bisherige  Bestimmung  der
Reichsgewerbeordnung,  wonach  das  Lehrverhältnis
  wider  den  Willen  des  Lehrherrn
aufgehoben  werden  konnte,  wenn  der  Lehrling
  zu  einem  andern  Gewerbe  oder  Beruf
  überging,  in  dieser  Allgemeinheit  beseitigt
  worden.  Um  aber  dem  Lehrling  die
Möglichkeit  des  Üübergangs  zu  einem  andern
  Beruf  nicht  gänzlich  abzuschneiden,  ist
die  Bestimmung  getroffen,  daß,  wenn  von
dem  Vater  oder  dem  Vormund  für  den
Lehrling  oder,  sofern  der  letztere  großjährig
ist,  von  diesem  selbst  dem  Lehrherrn  die
sönrsstliche  Erklärung  gegeben  wird,  daß  der

ehrling  zueinem  andern  Gewerbe  oder  Beruf
  übergeten  werde,  das  Lehrverhältnis,
wenn  der  Lehrling  nicht  früher  entlassen

Gewerbegesetzgebung  (Fiugendliche  Fabrikarbeiter).

wird,  nach  Ablauf  von  vier  Wochen  als
aufgelöst  gelten  soll.  Binnen  neun  Monaten
  nach  der  Auflösung  darf  dann  der  Lehrling
  in  demselben  Gewerbe  von  einem  andern
  Arbeitgeber  ohne  Zustimmung  des
frühern  Lehrherrn  nicht  beschäftigt  werden.

Was  endlich  die  Normen  über  die  Fabrikarbeiter
  anbetrifft,  so  sind  hier
insbesondere  die  Vorschriften  über  die
Verwendung  jugendlicher  Arbeiter
von  Wichtigkeit.  Hiernach  dürfen  nämlich
in  Fabriken  Kinder  unter  12  Jahren  gar
nicht,  Kinder  unter  14  Jahren  nicht  über
sechs  und  junge  Leute  zwischen  14  und  16
Jahren  nicht  länger  als  ze  Stunden
täglich  beschäftigt  werden.  Die  Arbeitsstunden
  der  juzendlichen  Arbeiter  dürfen
nicht  vor  5  ½  Uhr  morgens  beginnen  und
nicht  über  8½  Uhr  abends  dauern.  Zwischen
  den  Arbeitsstunden  müssen  an  jedem
Arbeitstag  regelmäßige  Pausen  gewährt
werden.  Diese  Pausen  müssen  für  Kinder
  eine  halbe  Stunde,  für  junge  Leute
zwischen  14  und  16  Jahren  mittags  eine
Stunde  sowie  vormittags  und  nachmittags
  je  eine  halbe  Stunde  mindestens  betragen.
  Kinder,  welche  zum  Besuch  der
Vokksschule  verpflichtet  sind,  dürfen  in  Fabriken
  nur  dann  beschäftigt  werden,  wenn
sie  in  der  Volksschule  oder  in  einer  von
der  Schulaufsichtsbehörde  genehmigten
Schule  und  nach  einem  von  ihr  genehmigten
  Lehrplan  einen  regelmäßigen  Unterricht
von  mindestens  drei  Stunden  täglich  genießen.
  Zur  Kontrolle  der  Kinderarbeit
soll  das  Institut  der  Arbeitskarten
dienen,  welche  auf  Antrag  oder  mit  Zustimmung
  des  Vaters  oder  Vormunds
durch  die  Ortspolizeibehörde  kosten  =  und
stempelfrei  ausgestellt  werden  und  Namen,
Tag  und  Jahr  der  Geburt  sowie  die  Religion
  des  Kindes,  den  Namen,  Stand
und  letzten  Wohnort  des  Vaters  oder  Vormunds
  und  außerdem  die  zur  Erfüllung
der  gesetzlichen  Schulpflicht  getroffenen
Einrichtungen  angeben  sollen.  Die  Beschäftigung
  eines  Kindes  in  Fabriken  ist
nicht  gestattet,  wenn  dem  Arbeitgeber  nicht
uvor  für  dasselbe  die  Arbeitskarte  eingendigt

  ist.  Eines  Arbeitbuchs  bedarf  es
daneben  nicht.  Dabei  hat  die  Gewerbeordnungsnovelle
  das  in  England  bewährte