A. Sicherheitspolizei. § 60. 323
Vertragschließenden, gehören dem Privatrecht und nicht der
Politik an. Daß diese Verträge unter Umständen in ihren
Satzungen, ihren sozialökonomischen Wirkungen oder in den
Konflikten, die sie erzeugen, strafrechtliche, öffentlich rechtliche,
sozialpolitische oder rein politische Bedeutung erlangen können,
ist unbestreitbar, genügt indessen nicht, um ihnen die Eigenschaft
„politischer Gegenstände“ beizulegen. Das gleiche läßt sich von
jedem Vorgange des privaten Lebens und jedem privatrechtlichen
Verhältnisse behaupten. Die Grenzen zwischen ökonomischer
IAssoziationsfreiheit und den die politischen Vereine regelnden
Beschränkungen müssen aufrecht erhalten bleiben.:)
Die Raiffeisenschen Darlehnskassen sind eine lediglich auf
dem Boden genossenschaftlichen Zusammenschlusses stehende
wirtschaftliche Organisation und keine Staatseinrichtung. Eine
Erörterung ihrer Grundsätze mag daher das politische Gebiet
streifen können; enthält aber nicht notwendig eine solche, die
sich auf einen politischen Gegenstand bezieht. Dasselbe gilt auch
von Besprechungen über die Errichtung von Arbeiterunterstützungskassen,
Arbeiterversicherung gegen Arbeitslosigkeit
und Arbeitsnachweis, die nur dann einen politischen
Charakter annehmen, wenn die Hilfe des Staates zur Verwirklichung
dieser Einrichtungen in Anspruch genommen wird.
Dagegen sind die Besprechungen über Absendung einer Petition
an den Reichstag wegen Annahme des deutsch-russischen
Handelsvertrages und über Herabsetzung der gesetzlichen
Bartezeit bei der Alters= und Invaliditätsversicherung
unzweifelhaft Erörterungen, welche einen politischen Gegenstand
betreffen; denn ihr Zweck ist, die Mitwirkung der gesetzgebenden
Loͤrperschaften für Erreichung bestimmter Ziele in Anspruch zu
nehmen.:)
Die Erörterung politischer Gegenstände in Versammlungens)
setzt begrifflich eine Untersuchung, Auseinandersetzung bestimmter
politischer Angelegenheiten nach ihrem Grunde und Wesen
voraus, mag auch der Vortragende nicht mit seiner eigenen
Meinung darüber hervortreten, sondern nur die Ansichten
—..—
1) Erk. d. RG. vom 25. Januar gerichts vom 26. Januar 1897 I 153,
1, D 40ro/91, 1X 192. Pr VBl. 19 331.
:) Erkenntnis d. Oberverwaltungs-= 3) § 8 aaO.
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