Full text : Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

II.  Reichsgesetzgebung.  Art.  2.  57

haben  die  Vertreter  der  gegenteiligen  Ansicht  gezogen  und  von  ihrem  Standpunkt
  aus  die  Gültigkeit  der  im  Centralblatt  veröffentlichten  Verordnungen
so  weit  bestritten,  daß  aus  ihnen  für  die  Untertanen  weder  Rechte  noch
Pflichten  begründet  sein  sollen.  Der  Schluß  fällt  mit  der  Voraussetzung,
auf  der  er  aufgebaut  ist,  daß  die  Verkündigung  im  Centralblatt  unzulänglich
  sei.  Was  die  praktische  Seite  der  Frage  angeht,  so  sei  nur  darauf
hingewiesen,  daß  wer  sich  für  die  Verordnung  interesfiert,  sie  im  Centralblatt
  so  gut  einsehen  kann  wie  im  Gesetzblatt  und  daß  die  Ausführung  des
von  Laband  vertretenen  Standpunkts  zu  einer  Überlastung  des  Reichsgesetzblatts
  führen  würde.

Anordnungen,  die  der  Kaiser  in  Ausübung  seines  militärischen  Oberbefehls
  über  Heer  und  Marine  erläßt,  werden  im  Armee=  bez.  Marine-Verordnungsblatt
  verkündet.

Besondere  Vorschriften  sind  reichsgesetzlich  noch  erlassen  für  die  Verkündigung
  der  Polizeiverordnungen  in  den  Schutzgebieten,  in  den  Konsular-Jurisdiktionsbezirken
  und  in  den  Kriegssachenbezirken,  vgl.  die  Gesetze  v.
10.  Sept.  1900  R.G.Bl.  S.  813  §  11  Abs.  3;  v.  7.  April  1900  R.G.Bl.
S.  213  §  29  und  v.  19.  Juni  1883  R.  G.  Bl.  S.  106  82  Abs.  2.

Für  die  Ausführungsverordnungen  zu  Reichsgesetzen,  deren  Erlaß  den
Einzelstaaten  übertragen  ist,  richten  sich  die  Formen  der  Verkündigung  nach
den  Vorschriften  des  Landesstaatsrechts;  ebenso  Laband  II  S.  102.

IV.  Der  Zeitpunkt  der  Wirksamkeit  der  Reichsgesetzc.
1.  Innerhalb  des  Bundesgebiets.

Die  Bestimmung  des  Art.  2  über  den  Anfangstermin  der  Wirksamkeit
des  verkündeten  Reichsgesetzes  bedeutet,  daß  die  Gültigkeit  der  Reichsgesetze
keineswegs  davon  abhängt,  ob  das  Gesetz  bekannt  geworden  ist  oder  auch
nur  bekannt  werden  konnte.  Denn  die  Frist  von  14  Tagen  kann  unter
Umständen  zu  kurz  sein,  um  die  vollständige  Verbreitung  des  Reichsgesetzblatts
  möglich  zu  machen.  Auch  kann  in  dem  Gesetz  selbst,  da  die  Fristbestimmung
  des  Art.  2  nur  fakultativ  ist,  der  Anfangstermin  der  verbindlichen
  Kraft  des  Gesetzes  dem  Tage  der  Ausgabe  des  Reichsgesetzblattes  so
nahe  gerückt  sein,  daß  selbst  unter  normalen  Verhältnissen  nicht  die  Möglichkeit
  gegeben  ist,  von  dem  Inhalt  des  Gesetzes  Kenntnis  zu  erhalten,  ehe
es  in  Kraft  tritt.  Der  Schutz,  der  durch  die  Bestimmung  des  §  2  des
Reichsstrafgesetzbuchs  gegeben  werden  soll  —  daß  eine  Handlung  nur  mit
Strafe  belegt  werden  kann,  wenn  die  Strafe  gesetzlich  bestimmt  war,  bevor
die  Handlung  begangen  wurde  —,  kann  hierdurch  illusorisch  gemacht  werden,
da  es  von  geringer  praktischer  Bedeutung  ist,  wenn  die  Strafbestimmung
zwar  erlassen,  aber  nicht  bekannt  geworden  sein  muß,  bevor  eine  Handlung
strafbar  werden  kann.

Da  es  nicht  notwendig  ist,  daß  das  Gesetz  vor  seinem  Inkrafttreten
bekannt  geworden  ist,  andererseits  nach  Art.  2  die  anderweitige  Bestimmung
der  Frist  ohne  Einschränkung  zugelassen  ist,  so  steht  nichts  im  Wege,  daß
der  Beginn  der  Wirksamkeit  des  Gesetzes  auf  denselben  Tag  verlegt  wird,
an  dem  das  betreffende  Stück  des  Reichsgesetzblatts  in  Berlin  ausgegeben
worden  ist;  ebenso  Laband  II  S.  75,  Arndt,  Kommentar  S.  89.