fullscreen: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXXIX. 427 
8 16. 
Die für ein Jahr schuldige Vermögenssteuer wird zu einem Viertel auf 1. Januar, 
1. April, 1. Juli und 1. Oktober fällig. 
Steuernachträge, wozu auch die erst im Laufe des Jahres zum Ansatz kommenden Steuer— 
beträge für das laufende Jahr zählen, sind in ihrem vollen Betrag alsbald zu bezahlen. Auf 
Ansuchen des Steuerpflichtigen sind angemessene Fristen zu gewähren. 
Der Einzug der vom Steuerkommissär vorläufig festgesetzten Steuerbeträge erfolgt in zum 
voraus zu entrichtenden Vierteljahrsraten auf die in Absatz 1 bestimmten Termine. 
817. 
Nach dem Tode eines Pflichtigen, der infolge unterbliebener oder unrichtiger Stener- 
erklärung zu wenig an Vermögenssteuer entrichtet hat, sind die Erben sowie die Witwe des 
Erblassers als solche oder die gesetzlichen Vertreter dieser Personen verpflichtet, innerhalb sechs 
Monaten, vom Tode des Erblassers an gerechnet, bei dem Steuerkommissär des Bezirks die zu 
wenig entrichteten Steuerbeträge, soweit solche nicht am Todestage des Erblassers verjährt sind, 
anzumelden und das Doppelte derselben zu erlegen. Auf Ansuchen der Pflichtigen kann die 
Anmeldungsfrist verlängert, für die Erlegung können angemessene Fristen gewährt werden. 
Die Erben sind zur Bezahlung dieses Nachtrags nach Verhältnis ihrer Erbteile ver- 
pflichtet, haften jedoch für die Beibringlichkeit des ganzen Steuernachtrages bis zum Betrag ihres 
Erbteils als Gesamtschuldner. Ist der Nachtrag von den Erben nicht beizubringen, so haftet 
die Witwe auch mit ihrem Anteil am Gesamtgut und mit ihrem Vermögen für dessen 
Entrichtung. In gleicher Weise haftet im Falle einer Fortsetzung der Gütergemeinschaft auch 
deren Gesamtgut. Ist durch den Tod eines überlebenden Ehegatten eine fortgesetzte Güter- 
gemeinschaft beendet worden, so haftet für den etwaigen Steuernachtrag auch der Anteil der 
Abkömmlinge am Gesamtgute. 
Bei der Ermittelung der nach Absatz 1 steuerbaren Beträge ist der am Todestage vor- 
handene Stand des steuerbaren Vermögens, insoweit er den zuletzt versteuerten oder nach der 
zuletzt abgegebenen Steuererklärung zu versteuernden Stand übersteigt, für die ganze Dauer 
der Steuerpflicht, soweit nicht Verjährung eingetreten ist, der Nachtragsberechnung zugrunde 
zu legen, falls nicht während dieses Zeitraums ein höherer oder ein niedrigerer Stand aus 
bekannten Tatsachen sich ergibt oder ein niedrigerer Stand durch die Erben oder die Witwe 
nachgewiesen wird. 
Der Steuernachtrag verjährt in fünf Jahren vom Tode des Erblassers an. 
Abschnitt II. 
Veranlagung des Liegenschaftsvermögens. 
A. Veranlagung der Waldungen. 
8 18. 
Als Waldungen sind — mit Ausnahme der Gärten, Parke und der Grundstücke, denen 
die Eigenschaft als Bangelände zukommt — zu veranlagen:
	        
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