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Verein  bildenden  Staaten,  —  namentlich:  des  Großherzogthumes  Sachsen,  der
Herzogthümer  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg  und  Sachsen-Coburg  und
Gotha,  der  Fürstenthümer  Schwarzburg-Rudolstadt  und  Schwarzburg-Sondershausen,
  Reuß-Greitz,  Reuß-Schleitz  und  Reuß-Lobenstein  und  Ebersdorf,  —  des
Herzogthumes  Braunschweig,  des  Herzogthumes  Nassau  und  der  freien  Stadt
Frankfurt  einerseits,  und

Seine  Majestät  der  König  der  Niederlande  andererseits,
von  dem  Wunsche  beseelt,  den  Handelsbeziehungen  zwischen  den  Staaten  des
Zollvereines  und  den  Niederlanden  eine  größere  Ausdehnung  zu  geben,  sind
übereingekommen,  Unterhandlungen  zu  eröffnen,  und  haben  zu  dem  Ende  zu
Bevollmächtigten  ernannt,  nämlich:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
den  Grafen  v.  Königsmarck,  Allerhöchstihren  wirklichen  Geheimrath,
  Erbhofmeister,  Kammerherrn,  Ritter  des  rothen  Adler-Ordens
  zweiter  Klasse  mit  dem  Stern  und  des  Preußischen  St.  Johanniter-Ordens,
  Großkreuz  des  Ordens  der  Eichenkrone,  kc.  2c.,
Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Majestät  dem  Könige  der  Niederlande,
und
Seine  Majestät  der  König  der  Niederlande:
den  Herrn  Hermann  van  Sonsbeeck,  Ritter  des  Niederländischen
  Löwenordens,  Großkreuz  des  Schwedischen  Nordstern-Ordens,
Großkreuz  des  Sardinischen  St.  Mauritius=  und  Lazarus-Ordens,
Großkreuz  des  Griechischen  Erlöser-Ordens,  Allerhöchstihren  Minister
  der  auswärtigen  Angelegenheiten;
den  Herrn  Peter  Philipp  van  Bosse,  Kommandeur  des  Niederländischen
  Löwen-Ordens,  Nitter  des  Russischen  St.  Annen-Ordens
zweiter  Klasse,  Großkreuz  des  Sardinischen  St.  Mauritius=  und  Lazarus-Ordens,
  Allerhöchstihren  Finanz-Minister,  und
den  Herrn  Carl  Ferdinand  Pahud,  Ritter  des  Niederländischen
Löwen-Ordens,  Allerhöchstihren  Minister  der  Kolonien,
welche,  nachdem  sie  ihre  Vollmachten  ausgetauscht,  und  solche  in  guter  und  gehöriger
  Form  befunden  haben,  über  nachstehende  Artikel  übereingekommen  sind.
Artikel  1.
Die  Schiffe  des  Zollvereines,  welche  mit  Ballast  oder  beladen  in  die  Häfen
  der  Niederlande  einlaufen  oder  aus  diesen  auslaufen,  und  umgekehrt  die