fullscreen: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

o) 
18.) Patent, 
den Ein= und Abgang der Sachen bei der Kanzlel des Ober- 
Steuer-Collegü betreffend; 
vom 18ten Mai 1827. 
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Ihro Königliche Majestät von Sachsen #c. . ꝛc. baben, wegen des 
Ein= und Abgangs der Sachen bel der Kanzlei des Ober-Steuer-Collezzi##, Folgendes be- 
schlossen und zur Nachachtung festgese·tt: 
Zur Erleichterung der Uibersicht der an das Ober-Seeuer-Collegium gelangenden Sa- 
chen, sind dieselben zeither schon an eine mice deren Annahme beauftragte Kanzleiperson ab- 
zugeben gewesen, und es hat bei dieser Einrichtung, so wie dabei, daß die an die Ober- 
Sceuer-Buchhalrerei, die Steuer-Rechnungs-Expedition, die Stceuer-Haupt-Cassen und die 
Se#mpelfactorie gerichteten Sachen unmittelbar dahin gelangen, ferner sein Bewenden. 
2. 
In allen Berichten, Anzeigen, oder Gesuchen ist auf der Ruͤckseite der Betreff der 
Sache kuͤrzlich zu bemerken, bei erforderten Berichten aber zugleich das in tergo der er- 
lassenen Verfuͤgung befindliche Nummer-- und Buchstaben-Zeichen anzugeben, und mit jeder 
Sache ein besonderes Verzeichniß der etwa beigefuͤgten Acten und Beilagen einzureichen. 
Betragen jedoch diese Acten und Beilagen nicht uͤber vier Stuͤck, so kann das Verzeich- 
niß derselben auf die Ruͤckseite der Eingabe gebracht werden. 
3. 
Die Dazwischenkunft und Einmischung von Agenten darf, vom 1 sten Jull dieses Jah- 
res an, nicht weiter Statt sinden. Es bedarf derselben weder zur Uibergabe, Sollicication 
oder Nachfrage, noch zu Bewiekung der Ablösung, oder des Abpolens der Sachen, indem 
solche von der Kanzlei aus unmittelbar an die betreffenden Behörden befördert werden sollen. 
4. 
Es fallen daher auch die den Agencen, für die Besorgung der Eingabe und des Ab- 
gangs, zeither nachgelassenen Gebühren hinweg; dagegen aber soll die Hälfte des Betrags 
derselben, mit 2 Groschen für den Eingang, und 2 Groschen für den Abgang jeder sportu- 
lirten Sache, liquidirt und von dem Kanzlei-Sportel-Cassirer erhoben werden. 
5. 
Alle Diejenigen, welche als Inceressenten oder Sachwalter bei dem Ober-Steeuer= 
Collegio Geschäfte becreiben, oder Gesuche anbringen, sollen, sobald in der Sache eine
	        
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