Full text: König Albert von Sachsen von Johann Georg, Herzog zu Sachsen.

v. Mangoldt, militärischer Berater. Instruktion desselben. 31 
hier einiges angeführt. Der erste Satz lautet: „Der Major 
von Mangoldt (er wurde noch vor Antritt seiner Stellung 
Oberstleutnant) als Begleiter meines Sohnes Albert hat die 
Erziehung desselben zu vollenden und zugleich bei demselben 
soweit nötig den Hofdienst zu versehen.“ Im weiteren wird 
bestimmt, daß er lediglich dem Vater verantwortlich sei, in 
dessen Abwesenheit der Mutter. Alle Monierungen und 
Ermahnungen habe er möglichst nur in der Form eines 
kameradschaftlichen Rates zu erteilen, möglichst selten sich des 
autoritären Charakters seiner Stellung zu bedienen. Be- 
sonderen Wert legte Johann auf die religiöse Frage, da auch 
bier Verschiedenheit der Konfession vorhanden war. Er 
schreibt: „Ich hege das volle Vertrauen, daß Major von Man- 
goldt alles vermeiden wird, wodurch die bestehende Religions- 
verschiedenheit auf die religiöse Aberzeugung meines Sohnes 
störend einwirken kann, sondern auch dergleichen Störungen 
von anderer Seite nach Kräften entgegenwirken wird. In 
diesem Bezug habe ich ihn anzuhalten, eine möglichst einfache 
Linie des Benehmens zu beobachten, und rate, sich die über- 
zeugung auszusprechen, daß bei allem Festhalten an dem 
konfessionellen Unterschied Liebe und Vertrauen gegenseitig 
vollkommen bestehen kann. Der Begleiter hat darauf zu 
achten, daß mein Sohn die ihm vorgeschriebenen Neligions- 
übungen regelmäßig, und soweit solches beobachtet werden 
kann, nicht bloß mechanisch, sondern auch mit Geistessammlung 
verrichte.“ Dieser letzte Satz scheint mir etwas sehr weit- 
gehend zu sein. Denn es ist doch eine sehr heikle Sache, 
wenn ein Andersgläubiger sich in solche Fragen einmischt. 
Aber ich vermute, daß Johann bei seinem Sohne eine solche 
Beeinflussung für notwendig hielt. Wichtig ist endlich folgen- 
der Satz: „In politischer Hinsicht ist dahin zu wirken, daß 
mein Sohn eine treue Liebe für Fürst und Vaterland und 
Achtung für die bestehenden Verfassungs= und sonstigen Ein- 
richtungen desselben erhalte und vor aller politischen Leiden- 
schaftlichkeit bewahrt werde.“
	        
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