8.4. Das Staatsrecht. T
archieen Deutschlands der Fall ist, so gesellt sich zu
dem objektiven Rechtsstoffe des Staatsrechts ein weiterer
in einer Anzahl von Rechten im subjektiven Sinne hinzu.
Die Staatsgewalt selbst wird durch das Vorhandensein
dieser staatlichen Individualrechte in ihrem Wesen als
Wille des persönlich gedachten Staats nicht verändert,
sondern es handelt sich nur um eine eigenthümliche Art
ihrer konkreten Verwirklichung.? Daher ist die Aus-
übung solcher Rechte nicht der individuellen Willkür
preisgegeben, sondern steht unter der höheren Fügung
des organischen Zusammenhangs, in welchem und für
welchen sie zur Lösung einer bestimmten Aufgabe be-
rufen sind. ®
8. 4.
Das Staatsrecht, wie es so eben begränzt worden
ist, unterscheidet sich von allen anderen Rechtsordnun-
gen, welche im Staate bestehen und unter seinem Schutze
gehandhabt werden, durch eine wesentliche Charakter-
eigenthümlichkeit. Allen sonstigen Rechtsordnungen
gegenüber erscheint es als eine Ordnung höherer Art.
Insoweit sonst der Staat bei der Begründung und Hand-
habung rechtlicher Einrichtungen betheiligt ist, tritt er
nur in seinen regelmässigen und feststehenden Funk-
tionen in Wirksamkeit; das Recht aber, welches die
Regel dieser Funktionen selbst, welches den Grundbau
2 Am meisten wird dieser Zusammenhang versteckt im mo-
narchischen Staate, der in dem Monarchen ein Organ besitzt,
welches den gesammten Inhalt der Staatsgewalt deckt. Vergl.
aber $. 7. Note.
3 Gerber, über öffentliche Rechte, S. 31 fig.