Full text: Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

8.4. Das Staatsrecht. T 
archieen Deutschlands der Fall ist, so gesellt sich zu 
dem objektiven Rechtsstoffe des Staatsrechts ein weiterer 
in einer Anzahl von Rechten im subjektiven Sinne hinzu. 
Die Staatsgewalt selbst wird durch das Vorhandensein 
dieser staatlichen Individualrechte in ihrem Wesen als 
Wille des persönlich gedachten Staats nicht verändert, 
sondern es handelt sich nur um eine eigenthümliche Art 
ihrer konkreten Verwirklichung.? Daher ist die Aus- 
übung solcher Rechte nicht der individuellen Willkür 
preisgegeben, sondern steht unter der höheren Fügung 
des organischen Zusammenhangs, in welchem und für 
welchen sie zur Lösung einer bestimmten Aufgabe be- 
rufen sind. ® 
8. 4. 
Das Staatsrecht, wie es so eben begränzt worden 
ist, unterscheidet sich von allen anderen Rechtsordnun- 
gen, welche im Staate bestehen und unter seinem Schutze 
gehandhabt werden, durch eine wesentliche Charakter- 
eigenthümlichkeit. Allen sonstigen Rechtsordnungen 
gegenüber erscheint es als eine Ordnung höherer Art. 
Insoweit sonst der Staat bei der Begründung und Hand- 
habung rechtlicher Einrichtungen betheiligt ist, tritt er 
nur in seinen regelmässigen und feststehenden Funk- 
tionen in Wirksamkeit; das Recht aber, welches die 
Regel dieser Funktionen selbst, welches den Grundbau 
2 Am meisten wird dieser Zusammenhang versteckt im mo- 
narchischen Staate, der in dem Monarchen ein Organ besitzt, 
welches den gesammten Inhalt der Staatsgewalt deckt. Vergl. 
aber $. 7. Note. 
3 Gerber, über öffentliche Rechte, S. 31 fig.
	        
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