8 Einleitung.
des staatlichen Organismus als willensfähiger Macht fest-
stellt, ist überall die höhere Voraussetzung.! Alles andere
Recht mag dem veränderlichen Bedürfnisse des Volks-
lebens preisgegeben, aber das Recht, nach welchem
überhaupt der sittliche Volksgeist zur rechtlichen Ge-
sammtäusserung gelangen kann, das Staatsrecht, muss
fest gefügt und dem wechselnden Einflusse des Tages
entzogen sein. Es ist nur ein eigenthümlicher Ausdruck
dieser Wahrheit, wenn die gesetzlichen Feststellungen
des Staatsrechts den Namen „Grundgesetz“? führen,
wenn sich bei seiner Errichtung auch eine bisher absolute
monarchische Gewalt gedrängt fühlt, das Volk in seinen
Vertretern zur Mitwirkung herbei zu ziehen,’ wenn ihm
eine besondere Weihe beigelegt, seiner Veränderung ge-
wisse Hemmnisse entgegengestellt* und seiner Integrität
besondere Garantieen verliehen werden.
1 Daher ist es auch grösstentheils absolutes Recht, das
keiner Privatdisposition unterworfen ist.
2 Ein anderer Name ist „Verfassungsurkunde.” Verfassung
ist der Inhalt der Grundgesetze in seiner Gesammterscheinung.
In Bezug auf den Umfang, in welchem der Stoff dieser höheren
grundgesetzlichen Ordnung in den Verfassungsurkunden gegeben
wird, besteht freilich keine volle Uebereinstimmung. Manche
gehen mehr, andere weniger in das Einzelne.
3 Ganz unrichtig aber wäre es, darin ein Moment des Ver-
tragsbegriffes im juristischen Sinne des Wortes finden zu wollen.
Auch die „vertragenen,” s. g. paktirten Grundgesetze sind wahre
Gesetze, und keineswegs Verträge. Gerber, a.a. 0. S. 39.
4 Nothwendigkeit einer grösseren Majorität der zur Abände-
rung zustimmenden Ständemitglieder, oder mehrfache Wieder-
holung der Abstimmung.
5 Beschwören des Grundgesetzes durch den Monarchen, die
Stände, Staatsdiener, Staatsbürger, Erstreckung der Kompetenz
des Staatsgerichtshofs auf den Schutz jedes einzelnen Punktcs der
Verfassungsurkunde u. s. w.