$.5. Deutsches Staatsrecht. 9
Deutsches Staatsrecht.
8.5.
Das Staatsrecht kann seiner Natur nach nur das
Recht eines bestimmten Staats sein, da es eine konkrete,
geschichtlich realisirte staatliche Willensmacht voraus-
setzt. Sonach könnte für Deutschland nur von einem
Staatsrechte jedes einzelnen der selbständigen Staaten
die Rede sein, welche innerhalb der deutschen Volksver-
bindung neben einander bestehen. Und in der That
kann nur von der Darstellung eines solchen Einzelstaats-
rechts eine bis in das Specielle gehende Ausführung
und volle Bestimmtheit erwartet werden.
Da sich indessen die deutschen Staaten aus der
früheren Reichseinheit des deutschen Volks unter dem
Einflusse gleichartiger politischer Ereignisse heraus ent-
wickelt haben,! auch bei ihrer Bildung der seiner Ein-
heit sich immer bewusste deutsche Volksgeist einen un-
verkennbaren Antheil gehabt hat und noch fortwährend
hat, so ist es gekommen, dass die Grundprinzipien der
einzelnen deutschen Verfassungen in einer keineswegs
zufälligen Uebereinstimmung stehen. In diesem ge-
schichtlichen und geistigen Zusammenhange liegen die
elementaren Züge der Individualität des deutschen
Staatswesens, wie sie sich im partikulären Staatsrechte
auch jetzt noch kund geben, obschon die Mehrzahl der
deutschen Staaten mit völligem Abbruch älterer Zu-
1 Zu beachten ist auch, dass schon das ehemalige deutsche
Bundesrecht Bestimmungen enthielt, welche in gemeinrechtlicher
Weise das Verfassungsrecht der deutschen Staaten in einzelnen
Punkten begränzten.