Full text: Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

$.5. Deutsches Staatsrecht. 9 
Deutsches Staatsrecht. 
8.5. 
Das Staatsrecht kann seiner Natur nach nur das 
Recht eines bestimmten Staats sein, da es eine konkrete, 
geschichtlich realisirte staatliche Willensmacht voraus- 
setzt. Sonach könnte für Deutschland nur von einem 
Staatsrechte jedes einzelnen der selbständigen Staaten 
die Rede sein, welche innerhalb der deutschen Volksver- 
bindung neben einander bestehen. Und in der That 
kann nur von der Darstellung eines solchen Einzelstaats- 
rechts eine bis in das Specielle gehende Ausführung 
und volle Bestimmtheit erwartet werden. 
Da sich indessen die deutschen Staaten aus der 
früheren Reichseinheit des deutschen Volks unter dem 
Einflusse gleichartiger politischer Ereignisse heraus ent- 
wickelt haben,! auch bei ihrer Bildung der seiner Ein- 
heit sich immer bewusste deutsche Volksgeist einen un- 
verkennbaren Antheil gehabt hat und noch fortwährend 
hat, so ist es gekommen, dass die Grundprinzipien der 
einzelnen deutschen Verfassungen in einer keineswegs 
zufälligen Uebereinstimmung stehen. In diesem ge- 
schichtlichen und geistigen Zusammenhange liegen die 
elementaren Züge der Individualität des deutschen 
Staatswesens, wie sie sich im partikulären Staatsrechte 
auch jetzt noch kund geben, obschon die Mehrzahl der 
deutschen Staaten mit völligem Abbruch älterer Zu- 
1 Zu beachten ist auch, dass schon das ehemalige deutsche 
Bundesrecht Bestimmungen enthielt, welche in gemeinrechtlicher 
Weise das Verfassungsrecht der deutschen Staaten in einzelnen 
Punkten begränzten.
	        
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