Full text: Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

8.5. Deutsches Staatsrecht. 11 
In ihrer Darstellung kann sie zwar grösstentheils nicht 
das Ziel verfolgen, imperative Sätze von unmittelbar 
verbindlicher Kraft zu gewinnen, aber sie kann den 
historisch sittlichen Gehalt der einzelnen, in jedem 
Partikularstaatsrechte wiederkehrenden Rechtssätze und 
Rechtsinstitute in einer Weise herausstellen, in der diess 
eine nur dem Letzteren gewidmete Betrachtung nicht 
zu leisten vermöchte.* Vom Standpunkte des prakti- 
schen Nutzens aus angesehen erscheint mithin die Wis- 
senschaft des deutschen Staatsrechts als eine Einleitung 
zu allen einzelnen deutschen Staatsrechten, in welcher 
früher das System des französischen Liberalismus für deutsches 
Staatsrecht ausgab, jetzt nicht selten deutsches Staatsrecht mit 
völliger Geringschätzung vaterländischer Entwickelungen aus dem 
s. g. englischen Musterstaatsrechte entlehnt wird, — freilich nur 
insoweit, als es nach dem politischen Standpunkte des Einzelnen 
für übertragungswürdig angesehen wird. 
4 Diese Auffassung des Begriffs eines gemeinen deutschen 
Staatsrechts ist ähnlich derjenigen, welche ich für das deutsche 
Privatrecht nachgewiesen habe (System $. 6... Ein Unterschied 
möchte nur insofern bestehen, als die hier in Anspruch genom- 
mene materielle Einheit beim Privatrechte in noch entschiedene- 
rem Maase vorhanden ist, indem die fortwährende Einwirkung des 
gemeinsamen nationalen Geistes auf die Erzeugung des Privat- 
rechts weit weniger durch die staatliche Vielheit gekreuzt wird, 
als diess bei der Produktion des staatsrechtlichen Stoffs der Fall 
ist; denn diese dient ja recht eigentlich dem Ausbau der partiku- 
lären Selbständigkeit. Etwas zu scharf ist diess indessen hervor- 
gehoben in meiner Schrift über öffentliche Rechte S. 11 flg. Eine 
Anomalie bleibt es freilich immer, dass die deutsche Wissenschaft 
genöthigt wird, aus den Partikularrechten einen Rechtsstoff 
künstlich auszuscheiden, um ihn ohne imperative Bedeutung, also 
ohne die naturgemässe Spitze jeder juristischen Darstellung, zu 
entwickeln. Esist ein Zwiespalt, der genau dem Umstande ent- 
spricht, dass sich der Begriff des deutschen Volks und seine 
staatliche Organisation nicht, oder wenigstens nicht vollständig 
decken.
	        
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