Abgränzung des Staatsrechts. 237
anderen Wissenschaften erborgen muss, sei diess die:
Philosophie oder das Privatrecht. Eine Zweigwissenschaft
des Rechts wird namentlich der Wissenschaft des Privat-
rechts so lange nicht für ebenbürtig gelten können, als.
sie sich einen Theil dessen, was sie braucht, von fremden
Wissenschaften vordenken und sich als eine blosse Samm-
lung verschiedenartiger, durch keine eigene Gedanken-
kette verbundener Dinge gebrauchen lässt. Ganz be-
sonders wird jener Abschluss des Staatsrechts dahin
führen, die sogenannten philosophischen Einleitungen zu
verdrängen, mit welchen die Schriftsteller über Staats-
recht ihren Arbeiten bisher einen besonderen Schmuck
zu geben vermeinten. Das, was in jenen s. g. philo-
sophischen Einleitungen wirklich juristischer Natur ist,
also die ganze Liehre von der Staatsgewalt nach Inhalt
und Gränzen, wird nunmehr von dem Systeme des
Staatsrechts selbst ergriffen, an seine entscheidenden
Gesichtspunkte angeknüpft und in ganz anderer Weise
bestimmt werden, als diess von der Philosophie erwartet
werden kann, wogegen andererseits das Staatsrecht
durch die stete Kritik des Stoffes nach dem Maassstabe
seines systematischen Prinzips von allen nichtjuristischen,
bloss der ethischen ußd politischen Betrachtung ange-
hörenden Stoffen gereinigt wird.‘ In allen diesen
Punkten ist nun wieder anderer Ansicht Schulze (am
1 Hierzu rechne ich wenigstens theilweise auch die alte Lehre
vom Staatszwecke, von deren Aufnahme in das Staatsrecht sich
Mohlin Aegidi’s Zeitschrift I. S. 369 ganz besondere Erfolge
verspricht. Ich hatte gemeint, ich hätte mich im $. 10. dieses
Buchs deutlich genug hierüber ausgesprochen.