Full text: Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

Abgränzung des Staatsrechts. 237 
anderen Wissenschaften erborgen muss, sei diess die: 
Philosophie oder das Privatrecht. Eine Zweigwissenschaft 
des Rechts wird namentlich der Wissenschaft des Privat- 
rechts so lange nicht für ebenbürtig gelten können, als. 
sie sich einen Theil dessen, was sie braucht, von fremden 
Wissenschaften vordenken und sich als eine blosse Samm- 
lung verschiedenartiger, durch keine eigene Gedanken- 
kette verbundener Dinge gebrauchen lässt. Ganz be- 
sonders wird jener Abschluss des Staatsrechts dahin 
führen, die sogenannten philosophischen Einleitungen zu 
verdrängen, mit welchen die Schriftsteller über Staats- 
recht ihren Arbeiten bisher einen besonderen Schmuck 
zu geben vermeinten. Das, was in jenen s. g. philo- 
sophischen Einleitungen wirklich juristischer Natur ist, 
also die ganze Liehre von der Staatsgewalt nach Inhalt 
und Gränzen, wird nunmehr von dem Systeme des 
Staatsrechts selbst ergriffen, an seine entscheidenden 
Gesichtspunkte angeknüpft und in ganz anderer Weise 
bestimmt werden, als diess von der Philosophie erwartet 
werden kann, wogegen andererseits das Staatsrecht 
durch die stete Kritik des Stoffes nach dem Maassstabe 
seines systematischen Prinzips von allen nichtjuristischen, 
bloss der ethischen ußd politischen Betrachtung ange- 
hörenden Stoffen gereinigt wird.‘ In allen diesen 
Punkten ist nun wieder anderer Ansicht Schulze (am 
1 Hierzu rechne ich wenigstens theilweise auch die alte Lehre 
vom Staatszwecke, von deren Aufnahme in das Staatsrecht sich 
Mohlin Aegidi’s Zeitschrift I. S. 369 ganz besondere Erfolge 
verspricht. Ich hatte gemeint, ich hätte mich im $. 10. dieses 
Buchs deutlich genug hierüber ausgesprochen.
	        
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