Full text: Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

238 Beilage III. 
angef. Orte S. 435... Von Neuem empfiehlt er dringend 
das Vorspiel im philosophischen Himmel, welchem dann 
das Staatsrecht der Erdenwelt mit um so entschiedenerer 
„Positivität“ nachfolgen werde. Aber ich fürchte, dass 
ich auch hinsichtlich des Begriffs der Positivität von ihm 
abweichen muss, wenn anders ich voraussetzen darf, 
dass er sich hierin ebenfalls seinen Vorgängern an- 
schliesst. Ich wiederhole, was ich schon früher einmal 
ausgesprochen habe, dass die Positivität unserer Publi- 
zisten gar häufig mehr die des Statistikers, als des Juristen 
ist. Sodann darf ıch von Neuem betonen, dass eine 
von historischen Einleitungen begleitete Gesetzesmit- 
theilung noch keine rechtswissenschaftliche Bearbeitung 
ist. Andererseits möchte ich in Erinnerung bringen, dass 
Erörterungen, welche sich nicht auf Gesetze stützen, 
deshalb nicht ohne Weiteres der Sphäre der Politik und 
Philosophie zu überweisen sind, mit anderen Worten, 
dass auch die Rechtswissenschaft berufen ist, allgemeine 
staatsrechtliche Prinzipien in voller Freiheit nach ihren Ge- 
sichtspunkten und den Regeln ihrer Kunst zu entwickeln, 
dass aber das Produkt ihrer Arbeit ein anderes sein wird, 
als das Produkt einer denselben Gegenständen zugewen- 
deten politischen oder philosophischen Betrachtung. 
Es liegt indessen nicht in meinem Plane, Fragen 
dieser Art hier weiter zu verfolgen. Nur über einen 
Punkt fühle ich mich zu einer Auseinandersetzung an 
dieser Stelle gedrängt, nämlich über den Ausschluss 
des Verwaltungsrechts aus dem Staatsrechte. Viel- 
leicht gelingt es mir, ım Folgenden die Rechtfertigung 
dafür zu erbringen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.