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angef. Orte S. 435... Von Neuem empfiehlt er dringend
das Vorspiel im philosophischen Himmel, welchem dann
das Staatsrecht der Erdenwelt mit um so entschiedenerer
„Positivität“ nachfolgen werde. Aber ich fürchte, dass
ich auch hinsichtlich des Begriffs der Positivität von ihm
abweichen muss, wenn anders ich voraussetzen darf,
dass er sich hierin ebenfalls seinen Vorgängern an-
schliesst. Ich wiederhole, was ich schon früher einmal
ausgesprochen habe, dass die Positivität unserer Publi-
zisten gar häufig mehr die des Statistikers, als des Juristen
ist. Sodann darf ıch von Neuem betonen, dass eine
von historischen Einleitungen begleitete Gesetzesmit-
theilung noch keine rechtswissenschaftliche Bearbeitung
ist. Andererseits möchte ich in Erinnerung bringen, dass
Erörterungen, welche sich nicht auf Gesetze stützen,
deshalb nicht ohne Weiteres der Sphäre der Politik und
Philosophie zu überweisen sind, mit anderen Worten,
dass auch die Rechtswissenschaft berufen ist, allgemeine
staatsrechtliche Prinzipien in voller Freiheit nach ihren Ge-
sichtspunkten und den Regeln ihrer Kunst zu entwickeln,
dass aber das Produkt ihrer Arbeit ein anderes sein wird,
als das Produkt einer denselben Gegenständen zugewen-
deten politischen oder philosophischen Betrachtung.
Es liegt indessen nicht in meinem Plane, Fragen
dieser Art hier weiter zu verfolgen. Nur über einen
Punkt fühle ich mich zu einer Auseinandersetzung an
dieser Stelle gedrängt, nämlich über den Ausschluss
des Verwaltungsrechts aus dem Staatsrechte. Viel-
leicht gelingt es mir, ım Folgenden die Rechtfertigung
dafür zu erbringen.