242 Beilage IIL
.System des Staatsrechts verlegen wollte. Denn welchen
Unterschied könnte er systematisch von seinem Stand-
punkte aus zwischen diesen Rechtsstoffen und anderen
Vorschriften für Erhaltung der öffentlichen Wohlfahrt
und Ordnung machen? „Noch nie,“ fährt er fort, „ist
„es z. B. Jemand eingefallen, das Kirchenrecht auf die
„Lehre von der Kirchengewalt und den Organismus zu
„beschränken und die Rechtssätze über die Sacramente,
„den Cultus, die Kirchengüter ad separatum zu ver-
„weisen.“ Diess ist aber wirklich schon Manchem ein-
‚gefallen; bekanntlich haben neuere Kirchenrechtslehrer
eine bedeutendeReinigung des kirchenrechtlichen Systems,
z. B. durch Ausscheidung eines Theils der Lehre von
den Sacramenten und vom Cultus, durchgeführt. Auch
entscheiden wohl nur Gründe der Zweckmässigkeit,
wenn man nicht noch manche andere Theile des bis-
her als Kirchenrecht zusammengefassten Stoffes ge-
sondert hat.
Systematische Zusammenfassungen und Sonderun-
gen sind das Produkt der Bewegung und Entwickelung
im Leben der Wissenschaft. Je niederer der Stand
‚einer Wissenschaft beschaffen, je weniger das eigen-
thümliche innere Leben ihrer Theile erkannt ist, desto
geringere Bedenken werden der Verbindung völlig ver-
schiedenartiger Stoffe entgegen stehen, wenn sich anders
dieselbe durch äussere Rücksichten zu empfehlen scheint.
Eine interessante Beleuchtung dieses Gedankens liefert
die Systematik der englischen Juristen, welchen das
Staatsrecht noch immer als der allgemeine Sammelort
‚zur Aufbewahrung fast des ganzen rechtlichen National-